Zahnärztekammer Berlin sieht keine „Meldepflicht“ an ihre Mitglieder über eine angebliche Mangelhaftigkeit von durch die aukando GmbH gelieferte Masken

Hier die Antwort des Vizepräsidenten der Zahnärztekammer Berlin, Herrn Dr. Michael Dreyer, vom heutigen Tag auf den Offenen Brief: „Produktwarnung für die von Ihnen vermittelten FFP2 Masken der Firma Aukando“ der IUZB vom 21. Juli 2020 und einer diesbezüglich weiteren IUZB-Aufforderung vom 28. Juli 2020:

 

Sehr geehrter Herr Kollege Dohmeier-de Haan,

die Zahnärztekammer Berlin hat ihren Mitgliedern zu keiner Zeit einen Bezug von Masken durch die aukando GmbH „empfohlen“. In der Kammerinformation vom 09.04.2020 benennt die Zahnärztekammer lediglich einen Anbieter von Masken. Zum damaligen Zeitpunkt (Hochphase des pandemiebedingten Lieferengpasses) handelte es sich im Ergebnis um den einzigen Anbieter, der FFP1- und FFP2-Masken auf Rechnung, in ausreichenden Mengen und mit Rückgabegarantie zu einem einigermaßen annehmbaren Preis liefern konnte. Lediglich diese Information hat die Zahnärztekammer Berlin an ihre Mitglieder weitergegeben. Hierin lag weder eine Empfehlung der aukando GmbH noch eine Vermittlung von Masken derselben. Dies wurde durch den unterstrichenen Zusatz, dass die Zahnärztekammer Berlin keine Gewährleistung für die Zertifikate übernehmen kann sowie auf Preisgestaltung, Lieferzeit und Zahlungsmodalitäten keinen Einfluss hat, mehr als deutlich gemacht.

Es besteht keine „Meldepflicht“ der Zahnärztekammer Berlin an ihre Mitglieder über eine angebliche Mangelhaftigkeit von durch die aukando GmbH gelieferte Masken. Denn aktuell fehlt es an Beweisen für eine durch Sie behauptete Mangelhaftigkeit der FFP1- bzw. FFP2-Masken.
Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) nennt vier Labore, die nach der erforderlichen DIN EN 14683:2019-6 prüfen können. Die von Ihnen beauftragte Paconsult GmbH befindet sich nicht unter den genannten. Im Übrigen ist unklar, woher die getesteten FFP2-Masken stammen und wie sie zwischengelagert wurden. Schließlich kann der Test von lediglich 3 Masken nicht als repräsentativ gewertet werden. Allein aufgrund dessen eine Warnung auszusprechen, brächte die Zahnärztekammer in den Bereich der strafbewehrten Verleumdung, § 187 StGB.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. M. Dreyer

Vizepräsident der Zahnärztekammer Berlin