Telematik-Proklamations-Antrag der IUZB zur Vertreterversammlung der KZV Berlin am 14.09.2020

Bereits 2018 wurde ein Antrag bzgl. TI von Koll. Steiner und mir vorgetragen, welcher sichtbar ohne Ergebnis blieb.

Daher stelle ich erneut den nachfolgenden Antrag:

  1. Die Teilnahme an der TI bleibt eine freie Entscheidung der Zahnärzte und die Kürzung der vertragsärztlichen Leistungen (SGB V § 291 Abs.2) in Abhängigkeit von der Teilnahme wird abgelehnt.
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    Begründung: Die Krankenkassen sind verpflichtet (SGB V §291 Abs. 2b) die Dienste anzubieten – Gültigkeit und Aktualisierung der Daten und deren Überprüfung. Bisher gibt es keine Alternative, wie dies auch ohne Netzanbindung geschehen kann. Nach dem Prinzip „Friss oder Stirb“ wird hier exerziert. Wir sind ein freier Berufsstand und sollten uns auch frei entscheiden können und das ohne strafbewehrten Zwang zum Anschluß an die TI. Bedenken habe ich, bei der Vernetzung der Praxissoftware ,auch bezüglich strafrechtlichen Belangen im Falle eines Datenlecks und dies ist nicht eindeutig geklärt, wo hier dann die Verantwortung liegt.
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  2. Für die Teilnehmer an der TI sollen sämtliche anfallenden Kosten erstattet werden, in der Höhe der Anschaffung und alle damit verbundenen Folgekosten – egal zu welchen Zeitpunkt die Entscheidung zum Anschluß an die TI (oder evtl. noch weitere möglichen Alternativen) realisiert wird.
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    Hinweisen will ich noch auf den Artikel in der zm-online vom 23.07.2020, in welcher auch auf die Kostenfrage im Falle von bereits aufgetretenen Problemen hingewiesen wird.
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    Der Vorstand wird durch Beschluß der VV beauftragt, dafür zu sorgen, dass diese Nachbesserungen rechtlichen Bestand erhalten.

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Dr. Peter Zemlin
Mitglied der VV