2. Bevölkerungsschutzgesetz tangiert auch die Zahnmedizin

Zweites Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite

Mehr Flexibilität für Auszubildende und Studierende im Gesundheitswesen während der Epidemie

  • Das Bundesministerium für Gesundheit kann vorübergehende Flexibilisierungen in den Ausbildungen zu den Gesundheitsberufen ermöglichen, z.B. bezüglich der Dauer der Ausbildung, der Nutzung von digitalen Unterrichtsformen oder der Durchführung von Prüfungen.
  • Das Bundesministerium für Gesundheit erhält die Möglichkeit, die Ausbildungen nach den Approbationsordnungen für Zahnärzte und für Apotheker kurzfristig für die Zeit der epidemischen Lage flexibler zu gestalten. Beispielsweise kann geregelt werden, dass Lehrveranstaltungen durch digitale Lehrformate unterstützt oder ersetzt werden.
  • Die neue Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen tritt wie geplant am 1. Oktober 2020 in Kraft. Allerdings gilt die alte Approbationsordnung für Studierende, die vor dem 1. Oktober 2021 das Studium der Zahnheilkunde beginnen oder begonnen haben, zunächst weiter. So haben die Fakultäten ausreichend Zeit für die Umstellung auf die neue Approbationsordnung. Die neuen Regelungen zur Durchführung der Eignungs- und Kenntnisprüfung gelten wie geplant bereits zum 1. Oktober 2020.

Quelle: Bundesgesundheitsministerium, Auszug Pressemitteilung vom 14.05.2020

 

 

Dazu die Bundeszahnärztekammer:

2. Bevölkerungsschutzgesetz tangiert auch die Zahnmedizin

Überprüfung ausländischer Abschlüsse endlich einheitlich ab Oktober

Das heute im Bundesrat verabschiedete Zweite Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite enthält zwei für die Zahnmedizin wichtige Anliegen:

Die Bundeszahnärztekammer (BZÄK) begrüßt die Lösung, mit der die Regelungen für Eignungs- und Kenntnisprüfungen für ausländische Abschlüsse losgelöst von der neuen zahnärztlichen Approbationsordnung zum 01. Oktober 2020 in Kraft treten. Die Regelungen zu der sogenannten Gleichwertigkeitsprüfung schließen eine seit langem bestehende Gesetzeslücke und stellen endlich die erforderliche Rechtssicherheit für Zahnmedizinerinnen und -mediziner mit Abschlüssen aus Drittstaaten her. Andere Heilberufe verfügen bereits seit über 5 Jahren über entsprechende Regelungen.

Die novellierte Approbationsordnung für Zahnärzte tritt wie beschlossen im Oktober 2020 in Kraft, wird aber wegen der epidemischen Lage für ein Jahr ausgesetzt. Die BZÄK begrüßt diese Entscheidung, die im Einvernehmen mit den Hochschulen und der Kultusministerkonferenz getroffen wurde.

Die nun getroffene Regelung zur Datenübermittlung im § 285a Abs. 3a SGB V lag der Bundeszahnärztekammer sowie den Länderkammern seit geraumer Zeit am Herzen. BZÄK-Präsident Dr. Peter Engel: „Der Kompromiss zur Datenübermittlung zwischen Kassenzahnärztlicher Vereinigung und Zahnärztekammer schließt eine lange beanstandete Lücke. Die Lösung ist insbesondere im Hinblick auf etwaige Meldepflichten und die Überwachung der Einhaltung der Berufspflichten sinnvoll und zu begrüßen.“

Quelle: BZÄK, Pressemitteilung vom 15.05.2020