BZÄK KZBV: Maßnahmen der Zahnärzteschaft für die Aufrechterhaltung der Versorgung

Zusage“ auf wirtschaftliche Absicherung wie bei den Ärzten adé?

Wer keine wirkliche Minister-Zusage hat, der sollte dies auch nicht vorher herausposaunen und falsche Hoffnungen wecken, oder?

 

 

 

BZÄK – KZBV: SARS-CoV-2/COVID-19: Maßnahmen der Zahnärzteschaft für die Aufrechterhaltung der Versorgung

20. März 2020, aktualisiert 31. März 2020

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Maßnahmen zur Sicherung der wirtschaftlichen Existenz der Praxen

Die Coronavirusepidemie hat schwere wirtschaftliche Folgen – auch für unsere Zahnarztpraxen. Patientinnen und Patienten sagen bereits seit Tagen aufgrund der Ausbreitung des Virus geplante Behandlungen in den Praxen in großem Umfang ab und Zahnärztinnen und Zahnärzte beschränken aus Infektionsschutzgründen die Behandlungen auf solche, die erforderlich sind. Die KZBV setzt sich massiv dafür ein, dass die Bundesregierung Maßnahmen ergreift, damit eine angemessene betriebswirtschaftliche Basis für die Aufrechterhaltung des Praxisbetriebs sichergestellt werden kann. Diese Forderung wurde sowohl an den Minister, als auch über entsprechende Pressemeldungen als gemeinsame Forderung von KZBV und BZÄK an die Öffentlichkeit getragen. Ähnlich wie bei den Krankenhäusern muss auch für Zahnarztpraxen ein finanzieller Schutzschirm aufgespannt werden.

Darüber hinaus strebt die KZBV mit dem GKV-Spitzenverband eine Übereinkunft auf bundesmantelvertraglicher Ebene an, um das genannte Ziel der Sicherung der wirtschaftlichen Existenz von Praxen zu erreichen. Auch auf Landesebene hat die KZBV die Vorstände der KZVen aufgefordert, die Möglichkeiten gesamtvertraglicher Regelungen mit den Krankenkassen auszuloten und in diesbezügliche Verhandlungen einzutreten. Ein entsprechendes Portfolio von denkbaren Lösungsansätzen auf Landesebene wird seitens der KZBV aktuell erarbeitet.

Die Kurzarbeiterregelung sowie das Maßnahmenpaket zur Abfederung der Auswirkungen des Coronavirus von Bundeswirtschafts- und Bundesfinanzministerium (BMWi/BMF) in Form von Steuerstundungen und Liquiditätshilfen gelten ansonsten auch für Zahnarztpraxen. Hierzu verweist die KZBV auf die umfangreichen Informationen des BMWi und des BMF. Die Anspruchsvoraussetzungen der Kurzarbeiterregelung können in einer entsprechenden Ausarbeitung der Bundeszahnärztekammer eingesehen werden.

Des Weiteren steht die KZBV in Gesprächen mit Deutschen Geschäftsbanken, um unkomplizierte und schnelle Unterstützungen für Zahnarztpraxen zu finden, die infolge der Coronavirus-Krise in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten sind oder Liquiditätsprobleme befürchten. Die Deutsche Apotheker- und Ärztebank hat bereits schnelle Hilfe angeboten hinsichtlich der Kalkulation der individuellen Auswirkung bei veränderten Umsätzen und der finanziellen Lösungsfindung durch kurzfristige Optionen wie Kontokorrent- oder Überbrückungskrediten. Dazu gehört auch die Vermittlung öffentlicher Mittel, wie zum Beispiel von Krediten der Kreditanstalt für Wiederaufbau.

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