PFAFF: Delegierte der IUZB nehmen an Verabschiedungsfeier nicht teil

Sehr geehrter Herr Präsident Dr. Heegewaldt, sehr geehrter Herr Präsident Herbert,

ihre Einladung zur feierlichen Verabschiedung des bisherigen Geschäftsführers der Philipp-Pfaff-Institut Fortbildungseinrichtung der Landeszahnärztekammern Berlin und Brandenburg GmbH am 27. Februar 2020 haben wir erhalten.

Vielen Dank, aber wir werden an der Veranstaltung nicht teilnehmen.

Die Gründe:

Nachdem die dreizehnjährige Geschäftstätigkeit des bisherigen Geschäftsführers mit einem Betrugsfall in Höhe von mindestens 330.000 € zulasten aller Berliner und Brandenburger Zahnärztinnen und Zahnärzte endet und sie selbst nicht von einer Schadenswiedergutmachung ausgehen können, sehen wir keinen Anlass zu einer Verabschiedung in feierlichem Rahmen.

Für uns ist die von Ihnen angesetzte Abschiedsfeier außerdem ein untauglicher Versuch einer Verschleierung und Verweigerung zur Übernahme von Verantwortung.

Sinn und Zweck einer (elektronischen) Doppelzeichnung ist es ja gerade, dass sich die beiden Zeichnungsberechtigten gegenseitig kontrollieren. Anhand des Geständnisses der ehemaligen Buchhalterin hat sich jetzt aber herausgestellt, dass sie sich jahrelang Zugang zur elektronischen Zeichnungsberechtigung des Geschäftsführers verschaffen konnte. Ob dem Geschäftsführer in einem juristischen Sinne unter diesem neuen Gesichtspunkt Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist, möchten wir dahingesellt lassen. Denn dies abzuklären und dann Bericht zu erstatten ist nicht unsere Aufgabe, sondern die Ihrige.

Dass das PFAFF trotz der seiner wohl gesamten Amtszeit anhaltenden Computerbetrüge schwarze Zahlen schreiben konnte, was durchaus mit Respekt zu loben ist, verdanken wir im Übrigen aber nicht nur dem ehemaligen Geschäftsführer, sondern insbesondere auch denjenigen Mitarbeiterinnen, die sich heute lieber nicht mehr daran erinnern, welchen Zumutungen sie auf Grund ihres Arbeitsverhältnisses am PPI ausgesetzt waren. Zumutungen, von denen uns erklärt wird, nie etwas davon gehört zu haben.

Ihr demonstrativer alleiniger Schuldverweis auf die unberechenbare kriminelle Energie einer Buchhalterin, soll uns vermutlich auch vergessen lassen, dass unserer Meinung nach neben dem Geschäftsführer auch die jeweiligen Kammervorstände als Vertreter der Gesellschafter einen Beitrag zu der entstandenen Misere beigetragen haben. Wir denken hierbei daran, dass es sich bei dem PFAFF um ein zertifiziertes Unternehmen handelt und von daher auch die Gesellschafter eine besondere Überwachungspflicht gegenüber der Geschäftsführung haben, verbunden mit einem Auskunftsrecht, welches alle schriftlichen und elektronischen Dokumente zum gesamten Geschäftsverkehr einschließlich der Buchhaltung umfasst. Offenbar kam aber niemand von den Gesellschaftervertretern auf die Idee, sich vom bisherigen Geschäftsführer zeigen und nachweisen zu lassen, wie sichergestellt ist, dass das vorgegebene „Vieraugenprinzip“ sichergestellt und die ehemalige Buchhalterin eben nicht 59x (bzw. insgesamt wohl über 100x) auf die Zugangsdaten des Geschäftsführers zugreifen konnte, denn sie hat sich die Zugangsmöglichkeit ja nicht mittels Einbruch/Gewalt verschafft, sondern „einfach so“ mit Ihrem regulären Zweitschlüssel zum Büro des bisherigen Geschäftsführers.

Wegen des geschildeten Tathergangs anhand des Geständnisses vor Gericht, dem langen Tatzeitraum und der Gesamtschadenshöhe, betrachten wir den Sachverhalt als derart schwerwiegend, dass wir eine öffentliche feierliche Verabschiedung und unsere Teilnahme daran als nicht angemessen betrachten.

Abschließend haben wir in diesem Zusammenhang noch eine Frage:

Bei der Gerichtsverhandlung hat der ehemalige Geschäftsführer als Zeuge ausgesagt. Während seiner Zeugenaussage saß (s)ein Rechtsanwalt als Rechtsbeistand neben ihm. Als die Angeklagte vor Gericht ihr Geständnis abgelegt hatte, befanden sich beide noch außerhalb des Gerichtssaals, haben also das mündliche Geständnis nicht gehört.

Dennoch hat der Kammervorstand auf der letzten Delegiertenversammlung berichtet, dass er vom Rechtsbeistand des Geschäftsführers über die Verhandlung unterrichtet wurde. Was uns sehr verwundert hatte.

Wir hätten daher gerne gewusst, ob der Rechtsbeistand des ehemaligen Geschäftsführers gleichzeitig auch die GmbH und die beiden Gesellschafter (Zahnärztekammern) vertreten hat und ob die GmbH und/oder die Kammern ganz oder anteilig die Kosten des Rechtsbeistandes tragen und falls ja, wie hoch sind diese Kosten bitte?

Mit kollegialen Grüßen

Gerhard Gneist
Delegierter und 1. Vorsitzender IUZB e.V.

Dr. Helmut Dohmeier-de Haan
Delegierter und 2. Vorsitzender IUZB e.V.

Dienstag, 18. Februar 2020