„Der Kampf um das Geld“: Der Vorsitzende der Vertreterversammlung benennt die rechtlichen Argumente der Nichtzulassungsbeschwerde

Antwort vom 17.11.2019 des Vorsitzenden der Vertreterversammlung an die IUZB auf unsere
Offene Anfrage vom 08.11.2019:

Sehr geehrter Herr Gneist,

nachdem ich in der letzten Woche die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde eingesehen habe, teile ich Ihnen -wie zugesagt- die wesentlichen Gedanken hieraus mit.

Nach ausführlicher Darstellung des Ihnen bekannten Dienstvertrages (Anlage des Entwurfes zur Tagesordnung vom 16.01.2017) und umfänglicher Darstellung des Urteils des Landessozialgerichtes, dessen Urteil Ihnen ebenfalls vorliegt, stützt sich die Nichtzulassungsbeschwerde im Wesentlichen auf die nachfolgend aufgeführten Argumente:

  1. Grundsätzliche Bedeutung der konkreten Rechtsfrage, da hiervon eine nicht unbeträchtliche Anzahl von Dienstverträgen in der Bundesrepublik betroffen sind oder sein könnten.
  2. Klärungsbedürftigkeit der Frage der Genehmigungsfähigkeit der Dienstverträge unter Berücksichtigung der Frage, ob Vorstandsverträge der KZV analog BGB §133 und 157 auslegbar sind.
  3. Klärungsfähigkeit der Frage, ob bei Annahme der Mehrdeutigkeit des Vertrages (wie vom Landessozialgericht in seiner Begründung festgestellt) diese, unter Auslegung entsprechend §§ 133 und 157, behoben werden könnte.
  4. Beseitigung des Verfahrensmangels, der sich aus dem Grundsatz ergibt, dass den Beteiligten rechtliches Gehör (§62 SGG) zu gewähren ist, welches wegen der Art der Entscheidung des Landessozialgerichts nicht ausreichend gewährt wurde.

Ich hoffe, dass ich Ihnen mit dieser Darstellung die wesentlichen Inhalte der Nichtzulassungsbeschwerde darstellen konnte.

Sollten Sie hierzu weitere Fragen haben, können wir diese gerne im Tagesordnungspunkt „Fragestunde“ am 02.12.2019 erörtern.

Abschließend teile ich Ihnen mit, dass ich in meiner Amtsführung weder behindert noch genötigt werde. Meine Zuständigkeit habe und werde ich an niemanden delegieren.

Mit kollegialen Grüßen

Dr. Heiner Schleithoff