Abwicklung eines Versorgungswerkes

Wie ein Versorgungswerk technisch „abgewickelt“ werden kann, zeigt der Entwurf eines Gesetzes der Bundesregierung zur Neuordnung der Altersversorgung der Bezirksschornsteinfegermeister vom 24.09.2012 (Drucksache 17/10749).

Hintergrund ist in diesem Fall die notwendige Neuordnung der Altersversorgung der Bezirksschornsteinfegermeister infolge des Umstandes, dass das deutsche Schornsteinfegermonopol wegen Europarechtswidrigkeit abgeschafft wurde und die Übergangszeit Ende 2012 ausläuft. Es geht hier also nicht um den „Insolvenzfall“ eines Versorgungswerkes, sondern darum, die Bezirksschornsteinfegermeister künftig in der gesetzlichen Rentenversicherung mit anderen selbstständigen Handwerkern gleichzustellen.

Die Auflösung der Versorgungsanstalt der deutschen Bezirksschornsteinfegermeister, in Rechtsform einer bundesunmittelbaren rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts,  mit Geschäftsführungsvertretung durch die Bayerische Versorgungskammer, erfolgt nach dem Entwurf denkbar einfach:

  • Die bisherige Zusatzversorgungseinrichtung  soll geschlossen werden; ab dem 1. Januar 2013 sollen dann keine Anwartschaften mehr erworben und keine Beiträge mehr erhoben werden. Die am 31. Dezember 2012 festgestellten Anwartschaften und Versorgungsleistungen sollen hierbei natürlich bestehen bleiben und weitergezahlt werden.
  • Zur Finanzierung der Leistungen soll zunächst das vorhandene Vermögen der Versorgungsanstalt herangezogen werden. Soweit diese Mittel nicht ausreichen, soll der  Bund einen jährlichen Zuschuss an die Versorgungsanstalt leisten. (Entwurf § 36).

Beachtenswert ist hierbei, dass das betroffene Versorgungswerk, wie es auf seiner Webseite unter „Finanzierung“ selbst darauf hinweist, die bisherigen Beiträge des einzelnen Mitglieds nicht der Ansparung seiner eigenen Rente dienen, sondern der Finanzierung der laufenden Rentenzahlungen an die ehemaligen Kollegen (Umlageverfahren).  Es ist also zu vermuten, dass das Versorgungswerk in Bezug auf andere Versorgungswerke über eine relativ geringe Kapitaldeckung (lediglich als „Reservefonds“) verfügt und eine Deckungslücke besteht.  Im Gesetzentwurf steht unter Punkt D. über diese zu erwartende Lücke: „Die Belastung des Bundeshaushalts (in heutigen Werten) setzt voraussichtlich im Laufe des Jahres 2016 mit rund 63 Millionen Euro ein. Im Folgejahr beträgt sie rund 72 Millionen Euro, im Jahr 2025 erreicht die Belastung mit 76 Millionen Euro ihren Höhepunkt, in den darauffolgenden Jahrzehnten verringert sie sich dann kontinuierlich und fällt schließlich weg.“ Dies bedeutet, es steht über die Jahrzehnte wohl mehr als eine Milliarde Euro im Raum.

Außerdem ist der Gesetzentwurf von der Thematik her interessant, denn am 18.09.2012 schrieb die FTD in Bezug auf eine allgemeine Meldung über berufsständische Versorgungswerke gerade erst:

In einer Stellungnahme des wissenschaftlichen Dienstes des Bundestages heißt es, die Frage, wer im Insolvenzfall für die Renten der Freiberufler aufkomme, sei “bisher nicht abschließend beantwortet worden”.”

An sich wundert mich dies. Denn alle berufsständischen Versorgungswerke sind als gesetzliche Pflichtrentenversicherungen in der Rechtsform einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft konstituiert. Und meines Wissens sind der Staatsaufsicht unterliegende Anstalten und Körperschaften des öffentlichen Rechts konkursunfähig. Dies bedeutet, im Zweifel müssten die Länder oder, wie hier in diesem Fall, der Bund für rechtlich zugesagte Rentenleistungen der berufsständischen Versorgungswerke haften, sofern denn der theoretische Fall einer theoretischen Insolvenz eintreten sollte und auch Stellschrauben wie etwa Absenkung der Anwartschaften oder Erhöhung des Renteneintrittsalters nicht mehr helfen könnten.

Weiterführend siehe bitte auch