EuGH kippt die Min­dest- und Höchst­sätze der HOAI – Keine Auswirkungen auf die GOÄ

Die Europäische Kommission hatte im November 2016 gegen Österreich, Belgien, Zypern, Dänemark, Deutschland, Ungarn, Italien, Litauen und Spanien Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet, da die nationalen Vorschriften dieser Länder zu unverhältnismäßigen und nicht gerechtfertigten Hindernissen für die Erbringung von Dienstleistungen im gesamten Binnenmarkt führen, siehe: Honorarordnung HOAI: EU leitet Vertragsverletzungsverfahren ein.

Nunmehr liegt ein Urteil des Europäischen Gerichtshof vor.

Klage:

Mit ihrer Klage beantragt die Europäische Kommission, festzustellen, dass die Bundesrepublik Deutschland dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 49 AEUV und aus Art. 15 Abs. 1, Abs. 2 Buchst. g und Abs. 3 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. 2006, L 376, S. 36) verstoßen hat, dass sie verbindliche Honorare für Architekten und Ingenieure beibehalten hat.

Urteil vom 04. Juli 2019 In der Rechtssache C-377/17:

Die Bundesrepublik Deutschland hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 15 Abs. 1, Abs. 2 Buchst. g und Abs. 3 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt verstoßen, dass sie verbindliche Honorare für die Planungsleistungen von Architekten und Ingenieuren beibehalten hat.

 

 

Weiterführend:

Und:

Bundesärztekammer, Pressemitteilung vom 04.07.2019:

Urteil hat keine Auswirkungen auf die GOÄ

Zum heutigen Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) im Klageverfahren über die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) erklärt Bundesärztekammer-Präsident Dr. Klaus Reinhardt:

„Eine staatliche Gebührenordnung wie die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) erfüllt eine doppelte Schutzfunktion: Durch Festschreibung von Höchstsätzen schützt sie die Patienten vor wirtschaftlicher Überforderung, durch Festlegung von Mindestsätzen schützt sie vor unangemessenen Dumpingpreisen und damit vor eventuell nicht qualitätsgesicherten Leistungen.

Der Europäische Gerichtshof hat diese Schutzzwecke in seiner Entscheidung zur Honorarordnung für Architekten und Ingenieure grundsätzlich anerkannt. Er hält die HOAI im Wesentlichen deshalb für unverhältnismäßig, weil die Planungsleistungen nicht ausschließlich von Architekten und Ingenieuren erbracht werden dürfen, sondern auch von Personen, die ihre fachlichen Qualifikationen nicht nachgewiesen haben. Die ärztliche Gesundheitsversorgung in Deutschland ist Ärztinnen und Ärzte vorbehalten. Nach Auffassung der Bundesärztekammer hat die Entscheidung des EUGH daher keine Auswirkungen auf die GOÄ.“