Abgeordnetenhaus: Welche Digitalisierungsstrategie verfolgt der Senat bei einer stärkeren sektorenübergreifenden Versorgung?

Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Florian Graf (CDU) vom 26.04.2019

Antwort der Senatsverwaltung für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung vom 21.05.2019

zum Thema:

  • Welche Vorstellungen hat der Senat zur sektorenübergreifenden Versorgung im Gesundheitswesen?
    Drucksache 18/18718

 

Auszug:

Frage 7. Welche Digitalisierungsstrategie verfolgt der Senat bei einer stärkeren sektorenübergreifenden Versorgung?

Antwort zu 7.:

Der Senat begrüßt im Wesentlichen die Bemühungen der Bundesregierung, einen einheitlichen Rahmen für weitere Digitalisierungsschritte des Gesundheitswesens zeitnah einzurichten.

Gemäß § 291a Absatz 7 SGB V liegt die Verantwortung des Aufbaus einer interoperablen und kompatiblen Informations-, Kommunikations- und Sicherheitsinfrastruktur (Telematikinfrastruktur) gemeinsam beim GKV-Spitzenverband, der Kassenärztlichen Bundesvereinigung, der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung, der Bundesärztekammer, der Bundeszahnärztekammer, der Deutschen Krankenhausgesellschaft und dem Deutschen Apotheker Verband, die zu diesem Zwecke die Gesellschaft für Telematik (gematik) betreiben. Mit Inkrafttreten des TSVG am 11. Mai 2019 hat der Bund, vertreten durch das Bundesministerium für Gesundheit 51% der Anteile der gematik übernommen.

Gemäß § 291b Absatz 1a Satz 1 SGB V liegt die Zulassungskompetenz für Komponenten und Dienste der Telematikinfrastruktur bei der Gesellschaft für Telematik. Die Zulassung ist dabei zu erteilen, wenn die Komponente oder der Dienst funktionsfähig, interoperabel und sicher ist.

Die Übernahme der einzelnen zugelassenen Komponenten wird in der Verantwortung der verschiedenen Leistungserbringer liegen, so dass dem Senat keine Befugnis zur direkten Steuerung des Digitalisierungsprozesses im Gesundheitswesen zukommt.

Eine wesentliche Neuerung mit weitreichenden Auswirkungen auf die sektorenübergreifende Versorgung wird die Einführung der elektronischen Patientenakte, die nach der Festlegung im Terminservice- und Versorgungsgesetz nunmehr für den 1. Januar 2021 vorgesehen ist, darstellen (§ 291a Absatz 5c Satz 2 SGB V).

Der Anwendungsbereich digitaler Techniken im Gesundheitswesen ist in Berlin jedoch bereits weit verbreitet. Es findet ein reger Datenaustausch statt, insbesondere im Bereich der Befundung bildgebender Verfahren. So werden im Austausch zwischen kleineren und großen Krankenhäusern eine 24/7 Verfügbarkeit der Befundung sichergestellt und die Einholung einer Zweitmeinung, z.B. externe Expertise bei seltenen Krankheiten und Tumorerkrankungen ermöglicht.

Der Senat begrüßt auch den Beschluss der Mitgliederversammlung der Ärztekammer Berlin vom 10. Oktober 2018, mit dem diese das bis dahin geltende sogenannte „Fernbehandlungsverbot“ grundsätzlich aufgehoben hat (vgl. § 7 Absatz 4 der Berliner Berufsordnung).

In diesem Zusammenhang begrüßt der Senat die auf Basis des durch das Pflegepersonal- Stärkungsgesetz vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2394) geänderten § 87 SGB V zum 1. April 2019 erfolgte Aufnahme von Videosprechstunden in den Einheitlichen Bewertungsmaßstab (§ 87 Absatz 2a Sätze 17-22 und Absatz 2k SGB V).