Bericht zur Verhandlung KZV Berlin gegen Land Berlin in Sachen Vorstands-Alterszusatzversorgung vor dem LSG Berlin-Brandenburg

Die Klage der KZV Berlin gegen das Land Berlin in Sachen einer Zusatzrente zugunsten des Vorstandsvorsitzenden Herrn Dr. Jörg Meyer, wurde gestern vom Landessozialgericht Berlin-Brandenburg kostenpflichtig abgewiesen.

Nach diesem Urteil sollte zu erwarten sein, dass die beiden stellvertretenden  Vorstandsvorsitzenden, Herr Karsten Geist und Herr Dr. Jörg-Peter Husemann, ihre Klagen in gleicher Sache zurücknehmen werden.

Zwar hat das Gericht festgestellt, dass der Bescheid der Aufsichtsbehörde hinsichtlich der Begründetheit und der Ermessensausübung rechtswidrig gewesen ist.

Trotzdem konnte die Klage keinen Erfolg haben, weil die von der Zustimmung ausgenommenen Vertragsklauseln nicht zustimmungs- und genehmigungsfähig gewesen sind, weil

  1. die Regelungen hauptamtliche Dienstzeiten vor Beginn des Vertrages mit einbeziehen sollten, was dem Gebot von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit widerspricht, und
  2. ein neues Altersruhegeld vorherige Übergangsgeldleistungen ersetzen sollte. Darin liegt aber ein Formenmissbrauch, weil zwar ein Übergangsgeld als solches denkbar und möglich wäre, dass aber nicht in ein Altersruhegeld, Altersbezüge oder eine Altersversorgung umgewandelt werden kann, weil das etwas ganz anderes ist und einem ganz anderem Zweck dient.

Die drei Vorstände sind bereits, wie in der Verhandlung gesagt wurde, gesetzlich rentenversichert, in diesem Fall über ein berufsständisches Versorgungswerk. Wichtig ist, dass eine darüber hinausgehende Alterszusatzversorgung und/oder ein Übergangsgeld nicht per se unzulässig ist. Die Unzulässigkeit ergibt sich in diesem Fall jedoch aus den beiden o.g. Punkten heraus.

Den Streitwert hat das Gericht für dieses Verfahren nach dem Rentenbarwert für 6 Jahre berechnet. Dies sind rund 9.200 € und hat es im Hinblick darauf, dass es eine Dauerrente werden sollte, um den Faktor 3 auf rund 27.700 € erhöht. Dazu ist anzumerken, dass die KZV Berlin im ungünstigsten Fall für alle drei Verfahren zusammen einen Streitwert von 733.992,00 € kalkuliert hatte.*

Die Revision wurde nicht zugelassen, weil das Gericht seine Entscheidung auf Gründe gestützt hat, die nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts klar sind.

Sobald das Urteil (Az. L 7 KA 38/17 KL ) vorliegt, werden wir darauf hinweisen.

 

 

 

*Protokollauszug Streitwert- und Kostenkalkulation: