LAG: Befristung der Arbeitsverhältnisse studentischer Hilfskräfte

Die Befristung des Arbeitsverhältnisses einer studentischen Hilfskraft setzt nach § 6 Wissenschaftszeitvertragsgesetz (WissZeitVG) voraus, dass nach dem Arbeitsvertrag wissenschaftliche oder künstlerische Hilfstätigkeiten zu erbringen sind. Eine wissenschaftliche Hilfstätigkeit liegt vor, wenn der Forschung und Lehre anderer unterstützend zugearbeitet wird; dass die Tätigkeit dem Hochschulbetrieb allgemein zugutekommt, genügt demgegenüber nicht. Dies hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg entschieden.

Die Klägerin studiert bei der beklagten Universität Informatik und wurde auf der Grundlage mehrerer befristeter Arbeitsverträge als studentische Hilfskraft beschäftigt; sie verrichtete zuletzt in der Zentraleinrichtung „Computer und Medienservice“ der Universität Programmierarbeiten. Mit ihrer Klage hat sie sich gegen die Befristung ihres Arbeitsverhältnisses gewandt und die Eingruppierung in den Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes der Länder (TV-L) begehrt.

Das Landesarbeitsgericht hat die Klage – wie schon das Arbeitsgericht – für begründet gehalten. Eine Befristung des Arbeitsverhältnisses nach § 6 WissZeitVG sei nicht möglich, weil die Klägerin keine wissenschaftlichen Hilfstätigkeiten zu erbringen hatte. Ihre Tätigkeit in der Zentraleinrichtung sei verwaltungstechnischer Art gewesen und habe nicht der Gewinnung neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse gedient; dass durch sie die wissenschaftliche Tätigkeit der Hochschullehrer allgemein erleichtert werde, genüge hierfür nicht. Ohne eine wissenschaftliche Hilfstätigkeit sei die Klägerin nach den Bestimmungen des TV-L einzugruppieren.

Das Landesarbeitsgericht hat die Revision an das Bundesarbeitsgericht nicht zugelassen.

Quelle: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung vom 13.09.2018 zum Urteil vom 05.06.2018 – 7 Sa 143/18:

Leitsatz

  1. Die Befristung des Arbeitsverhältnisses einer studentischen Hilfskraft nach § 6 WissZeitVG setzt voraus, dass der Arbeitsvertrag die Erbringung wissenschaftlicher oder künstlerischer Hilfstätigkeiten zum Gegenstand hat. Wissenschaftlichen Hilfstätigkeiten sind Tätigkeiten, mit denen die wissenschaftliche Hilfskraft bei Forschung und Lehre anderen unterstützend zuarbeitet u. damit die Aufgabe der jeweiligen Einrichtung, der er zugeordnet ist, zu erfüllen hilft.

    Als wissenschaftliche Dienstleistung kommt darüber hinaus die Mitarbeit bei allen den Professoren obliegenden Dienstauf-gaben in Betracht, etwa bei Unterrichtstätigkeiten, bei Prüfungen od. bei der Zu-sammenstellung wissenschaftlicher Materialien (Anschluss an BAG v. 8.6.2005 – 4 AZR 396/04 – juris zu § 3 Buchst g BAT), nicht jedoch technischen bzw. verwal-tungsmäßigen Tätigkeiten wie die Erledigung von Aufgaben im Sekretariat od. in der Bibliothek.

  2. Fehlt es an der Erbringung solcher wissenschaftlicher Hilfstätigkeiten findet bei beiderseitiger Tarifbindung der TV-L mit seiner Entgeltordnung Anwendung, da die Bereichsausnahme nach § 1 Abs. 3 c TV-L nicht gilt.

 

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