LAG: Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auf ungefaltetes und ungetackertes Arbeitszeugnis

Man darf sich sicher Fragen, warum es einem Arbeitgeber nicht zumutbar sein soll, einem Arbeitnehmer ein ungefaltetes und ungetackertes Zeugnis auszustellen? Denn spätestens beim Einscannen oder Anfertigen von Fotokopien für Bewerbungen, fallen Faltungen und Tacker als Schatten unangenehm ins Auge und sind so ein schlampiges Detail.

Aber einen Rechtsanspruch darauf hat ein Arbeitnehmer nicht, urteilt jedenfalls das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz – 5 Sa 314/17 – :