BSG: Aufsichtsbehörde darf Kriterien für die Vergütung von Krankenkassenvorständen festlegen

Die Aufsichtsbehörden entscheiden über die Angemessenheit der Vergütung eines Krankenkassenvorstandes nach pflichtgemäßem Ermessen unter Achtung des Selbstverwaltungsrechts der Krankenkasse. Dabei sind sie gehalten, die einschlägigen Ermessenskriterien in allgemeinen Verwaltungsvorschriften festzulegen. Dies hat der 1. Senat des Bundessozialgerichts am 20. März 2018 entschieden (Aktenzeichen B 1 A 1/17 R).

Seit August 2013 bedürfen der Abschluss, die Verlängerung oder die Änderung eines Vorstandsdienstvertrages in der gesetzlichen Krankenversicherung der Zustimmung der Aufsichtsbehörde. Die Vergütung der Mitglieder des Vorstandes muss in angemessenem Verhältnis zum Aufgabenbereich, zur Größe und zur Bedeutung der Körperschaft stehen.

Die klagende Krankenkasse beabsichtigte, die Vergütung ihres Vorstandsvorsitzenden ab 2014 auf insgesamt 206.464 Euro zu erhöhen. Die beklagte Aufsichtsbehörde lehnte es ab, dem zuzustimmen, da die geplante Vorstandsvergütung die maximal angemessene Höhe von 204 000 Euro übersteige.

Das Bundessozialgericht hat die Beklagte zur Neubescheidung verurteilt.

Die Beklagte kam ihrer Verpflichtung, rechtskonkretisierende Verwaltungsvorschriften zu erlassen, mit Veröffentlichung des „Arbeitspapiers 2013″ nebst den Trendlinien zwar im Ansatz nach. Gesetzeskonform stellte sie hierbei auf den Durchschnitt von Krankenkassen vergleichbarer Größe gezahlter Vorstandsvergütungen ab und nahm einen Aufschlag hierauf vor, um dem Einschätzungsspielraum der Krankenkassen Rechnung zu tragen. Zu Unrecht berücksichtigte sie dabei jedoch lediglich die Grundvergütung und nicht alle Vergütungsbestandteile, zum Beispiel auch Prämien und Altersversorgung. Die Grenzlinien sind zudem klar zu umschreiben, etwa mit bestimmten Prozentsätzen der Abweichung von der Trendlinie. Der Prüfung ist zudem das Verhältnis der Vergütung zum Aufgabenbereich des Vorstandsmitglieds – nicht der Krankenkasse – zugrunde zu legen. Der Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung ist dagegen nicht einzubeziehen, da er im Rechtssinne keine Vergütung des Vorstandsmitgliedes ist.

Quelle: Bundessozialgericht, Pressemitteilung Nr. 17/2018 vom 20.03.2018

 

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