LG-Zahnbehandlungsurteil-Urteil zu den AVB 1970 der Allianz-PKV

Im beigefügten Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 20. Februar 2018 (Az 9 O 2/14), welches wir unseren hiermit zur Kenntnis geben, verklagte ein privat versicherter Patient die Allianz Private Krankenversicherung AG erfolgreich auf Übernahme von über 10.000 € an Zahnbehandlungskosten.

Das Urteil zeigt, wie sinnvoll es gerade auch bei Ur-Alt-Versicherungsverträgen ist, auf eine lückenlose Dokumentation über den Umfang und den Verlauf einer (privaten Kranken)versicherung zu achten. Im vorliegenden Fall war dies offenbar weder dem Patienten/Versicherungsnehmer, noch der Allianz als beklagte Versicherungsgeberin möglich. Im Ergebnis urteilte dann das Gericht, dass die Allgemeinen Vertragsbedingungen (AVB) von 1970 gelten und führte aus:

Nach den AVB 1970 werden Leistungen betreffend Zahnbehandlungen, Zahnersatz und Zahn- und Kieferregulierung – im tariflichen Umfang – erstattet. Dabei gehen die Parteien übereinstimmend davon aus, dass Zahnbehandlungen zu 100% erstattet werden, Zahnersatz und Zahn- und Kieferregulierung zu 75% und dass funktionsanalytische und -therapeutische Leistungen (Gnathologie) erst in späteren Tarifbedingungen, .auf die hier nicht zurückgegriffen werden kann, erwähnt werden.

Und:

Soweit sich die Beklagte zu ihrer Rechtsverteidigung auf § 192 Abs. 2 VVG bezieht, ist zu bemerken, dass der Versicherer in der Beschreibung des Leistungsversprechens frei ist (Bach/Moser/Kalis, 5. Aufl. 2015, VVG § 192 Rn. 61) und eine Höchstsatzbegrenzung in den streitgegenständlichen Bedingungen eben nicht vorgesehen hat.

Diesbezüglich erinnern wir auch noch einmal an das Urteil Landgerichts Duisburg vom 14.02.2017 gegen die DKV: