Wahlleistungsvereinbarung nicht eingehalten – ärztliche Behandlung rechtswidrig

Im Falle der Wahlleistungsvereinbarung mit dem Chefarzt muss dieser – mit Ausnahme seiner Verhinderung – den Eingriff selbst durchführen.

Allein mit seiner Anwesenheit – z. B. als Anästhesist während der Operation – werden diese Voraussetzungen nicht erfüllt. Die ärztliche Behandlung ist dann mangels wirksamer Einwilligung des Patienten rechtswidrig.

Das hat der 26. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 15.12.2017 entschieden und damit das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Siegen vom 28.04.2017 (Az. 2 O 329/14 LG Siegen) bestätigt.

Weiterlesen: OLG Hamm, Pressemitteilung vom 07.02.2018 zum Urteil Az. 26 U 74/17