Die „Jedermenschantwort“ des Kammervorstands

Mit Schreiben vom 20.12.2017 hat der Vorstand der Zahnärztekammer Berlin ein Auskunftsbegehren von drei Mitgliedern der Delegiertenversammlung (Wahlliste IUZB) vor dem Hintergrund ihrer Eigenschaft als Delegierte zurückgewiesen und damit für Unsicherheit gesorgt.

Hier nun die im Kammerschreiben angekündigte und heute bei uns eingegangene gesetzliche Pflichtbeantwortung unserer Fragen im Rahmen des Berliner Informationsfreiheitsgesetz. Die Beantwortungspflicht beruht auf dem „Jedermenschrecht“, wonach gemäß § 3 Absatz 1 IFG BerlinJeder Mensch … Einsicht in oder Auskunft über den Inhalt der von der öffentlichen Stelle geführten Akten“ hat. Dieses Auskunftsrecht ist auch eine sehr gute Sache, denn schließlich ist auch die Zahnärztekammer Berlin eine mit staatlicher Hoheitsgewalt ausgestattete landesunmittelbare Körperschaft.

Aber: Mehr als das IFG hergibt, will er Kammervorstand in diesem Fall auch Delegierten nicht mitteilen.

Und: Die vom Kammervorstand dargestellte Reduktion der Delegierten auf den Rechtsstatus eines einfachen Bürgers – sofern die Berufung des Kammervorstands auf das IHK-Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.03.2004 überhaupt greift, aber diese Behauptung steht ja nun einmal im Raum und eine gerichtliche Klärung kann Jahre dauern – , beweist leider wieder einmal den Reformbedarf der kammerinternen Binnendemokratie.

Weiterführend: Gemeinsamer Beschlussantrag: „Wir sind für eine demokratische Zahnärztekammer!“