VG Potsdam: Rechnungshof darf Kammern und Versorgungswerke prüfen, weil sie „landesunmittelbare Körperschaften“ sind

Verwaltungsgericht Potsdam bestätigt:
Landesrechnungshof darf Rechtsanwaltskammer und Versorgungswerk prüfen

Der Landesrechnungshof sieht sich in seiner Rechtsauffassung bestätigt, dass er

prüfen darf.

Nach mündlicher Verhandlung am 23. November 2017 bestätigte das Verwaltungsgericht Potsdam das Prüfungsrecht des Landesrechnungshofes.

Landesrechnungshofpräsident Christoph Weiser begrüßet das Urteil:

„Diese Entscheidung stärkt die Position des Landesrechnungshofes gegenüber den Kammern. Das Urteil hat eine Signalwirkung.“

Direktor beim Landesrechnungshof Thomas Kersting ergänzt:

„Der Landesrechnungshof wird die schriftliche Urteilsbegründung abwarten. Nachdem das Urteil ausgewertet ist, werden wir die weiteren Schritte beraten. Der Rechnungshof wird – wie bei jedem anderen Prüfungsvorhaben auch – den Dialog mit der geprüften Stelle suchen.“

Der Landesrechnungshof prüft die wirtschaftliche und sparsame Haushalts- und Wirtschaftsführung. Dabei beschäftigt er sich in der Regel mit der Erhebung der Einnahmen und der Verwendung der Ausgaben, der Aufbau- und der Ablauforganisation sowie mit der Angemessenheit der Personal- und Sachausstattung. Diese externe Finanzkontrolle durch den Landesrechnungshof tritt neben die staatliche Aufsicht und die interne Prüfung der Jahresabschlüsse.

Quelle: Landesrechnunghof Brandenburg, Pressemitteilung vom 28.11.2017

 

Siehe auch:

 

Vorhergehend:

26.07.2017: Brandenburger RA-Kammer und Versorgungswerk widersprechen einer Prüfung durch Landesrechnungshof – Gerichtsverfahren läuft