Videoüberwachung des Eingangsbereichs einer Zahnarztpraxis wegen abstrakter Gefahr von Straftaten stellt Verstoß gegen Bundesdatenschutzgesetz dar
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg / – 12 B 7.16 – vom 12.04.2017
Videoüberwachung im öffentlichen Raum und Bundesdatenschutzgesetz
Leitsatz
- Die Videoüberwachung durch nicht öffentliche Stellen mit Hilfe eines Kamera-Monitor-Systems unterfällt dem Anwendungsbereich des Bundesdatenschutzgesetzes.
- Die Kennzeichnungspflicht des § 6b Abs. 2 BDSG zwingt nicht dazu, den Anschein der Videoüberwachung zu verhindern.
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