Videoüberwachung des Eingangsbereichs einer Zahnarztpraxis wegen abstrakter Gefahr von Straftaten stellt Verstoß gegen Bundes­daten­schutz­gesetz dar

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg / – 12 B 7.16 – vom 12.04.2017

Videoüberwachung im öffentlichen Raum und Bundesdatenschutzgesetz

Leitsatz

  1. Die Videoüberwachung durch nicht öffentliche Stellen mit Hilfe eines Kamera-Monitor-Systems unterfällt dem Anwendungsbereich des Bundesdatenschutzgesetzes.
  2. Die Kennzeichnungspflicht des § 6b Abs. 2 BDSG zwingt nicht dazu, den Anschein der Videoüberwachung zu verhindern.

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