KZBV: Bekanntmachung der Sitzungsgeldordnung

Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung hat in der Printausgabe der zm Nummer 21/2017 vom 01.11.2017 ihre Sitzungsgeldordnung bekanntgemacht (zuletzt geändert in der 5. Vertreterversammlung vom 06. – 08.11.2012 mit Wirkung zum 01.01.2013). Wir veröffentlichen eine Abschrift:

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§ 1 Anspruch

Für die Teilnahme an Sitzungen und Veranstaltungen außerhalb der Dienstzeit werden für KZBV-Mitarbeiter Zuschläge als Sitzungsgeld bezahlt.
Soweit von der KZBV Beauftragte an Sitzungen der KZBV teilnehmen, haben sie Anspruch auf Sitzungsgeld.
Die Sätze der Gruppe 1 gelten für sonstige Mitarbeiter der KZBV.
Die Sätze der Gruppe 2 gelten für Abteilungsleiter/-innen, deren Stellvertreter/-innen und die Direktorin.
Die Sätze der Gruppe 3 gelten nach Maßgabe der jeweiligen Dienstverträge für den Vorstand der KZBV, die Mitglieder der satzungsgemäßen KZBV-Gremien und, sofern vom Vorstand nichts anderes bestimmt wird, Ausschussmitglieder und externe Beauftragte.

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§ 2 Dienstfreie Tage

Als dienstfreie Tage gelten: Samstage, Sonntage und die gesetzlichen Feiertage am Dienstort der KZBV bzw. für die Mitarbeiter des Berliner Büros die gesetzlichen Feiertage am Dienstort Berlin.

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§ 3 Entschädigungen für Zeitaufwand

3.1 Praxisausfallentschädigung

Für Reisen, Sitzungen und Veranstaltungen werden für Zahnärzte, die nicht als Vorstandsmitglieder in den KZVen tätig sind, die nachfolgenden Pauschalbeträge wegen Praxisausfall gezahlt. Bei einer Abwesenheitszeit werktags von 08:00 bis 18:00 Uhr:

140,00 Euro – 0 – 3 Stunden
300,00 Euro – über 3 Stunden
500,00 Euro – über 6 Stunden
600,00 Euro – über 9 Stunden

Voraussetzung für diesen Anspruch ist der tatsächliche Ausfall von Praxiszeiten des anspruchstellenden Zahnarztes.
Für die Zeiten, in denen Praxisausfall abgerechnet wurde, gilt der Praxisausfall als nachgewiesen.
Neben dem Anspruch auf Praxisausfallentschädigung besteht ein Anspruch auf Sitzungsgeld nach 3.2.

3.2 Sitzungsgeld

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§ 4 An- und Rückreise

Zeiten der An- und Rückreise und notwendige Wartezeiten von und zu Sitzungen und Veranstaltungen außerhalb des Dienstortes werden wie Sitzungszeiten gewertet.

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§ 5 Steuern

Soweit durch Erhalt von Beträgen nach den Abrechnungssätzen dieser Sitzungsgeldordnung Steuerpflicht jedweder Art entsteht, erfolgt die Abführung der Steuern
– beim Mitarbeiter der KZBV durch die Dienststelle unter Belastung des Gehaltskontos
– bei Mitgliedern der satzungsgemäßen KZBV-Gremien, Ausschussmitgliedern und externen Beauftragten durch den Empfänger selbst.

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§ 6 Ausschlussfrist

Der Anspruch auf Vergütung erlischt grundsätzlich, wenn er nicht binnen eines halben Jahres nach seiner Entstehung geltend gemacht wird.

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