KV Berlin: Eilverfahren gegen KV-Vorstandswahl vom 11.02.2017 vom Sozialgericht abgewiesen

Ein Mitglied der Vertreterversammlung der KV Berlin klagt gegen das Ergebnis der Vorstandswahl vom 11. Februar 2017. Die ÄrzteZeitung berichtete in zwei Artikeln:

  • ÄrzteZeitung 29.03.2017: Vorstandswahl beim Sozialgericht Berlin im Eilverfahren angefochten
  • ÄrzteZeitung 15.03.2017: Neuwahl des Vorstands erforderlich?

    Reinardys Klage, die über ein Anwaltsbüro bei Gericht eingegangen ist, wird mit zwei Kritikpunkten begründet: Die Einladungsfrist zur Vertreterversammlung sei zu kurz bemessen gewesen, und der Wahlvorgang selbst habe nicht den Vorgaben der Satzung entsprochen. Reinardy vertritt die Auffassung, dass die Vorstandswahl als Blockwahl durchgeführt worden sei, obwohl die Satzung der KV Berlin getrennte Wahlgänge vorschreibe. „Das entspricht nicht der Satzung“, sagt er. Er begründet diese Einschätzung vor allem damit, dass die gewählten Vorstandsmitglieder erst dann gefragt wurden, ob sie die Wahl annehmen, als alle drei Mitglieder gewählt waren.

Auch das Sozialgericht Berlin informierte mittels eine Pressemitteilung vom 14. März 2017 über die Anfechtungsklage (Az S 22 KA 46/17).

Die KV Berlin teilt mit, dass das Sozialgericht Berlin am 23. Mai 2017 eine einstweilige Anordnung abgewiesen hat, da im Hinblick auf das am 11. Februar 2017 durchgeführte Wahlprozedere der KV-Vorstandswahlen kein „offenkundiger mandatsrelevanter Fehler“ festzustellen ist (Az S 22 KA 66/17 ER).

Weiterführend: KV Berlin, Pressemitteilung vom 24.05.2017

 

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Auszug der Satzung der KV Berlin:

§ 7 – Der Vorstand (1): Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern. Sie werden von der Vertreterversammlung in unmittelbarer und geheimer Wahl gewählt (§ 80 Abs. 2 SGB V).

§ 7 – Der Vorstand  (3): Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt unter Bezeichnung des von dem Mitglied auszuübenden Vorstandsamtes geheim in getrennten Wahlgängen.

§ 7 – Der Vorstand (4): Für die Wahl gilt einfache Stimmenmehrheit. Danach ist gewählt, wer die meisten der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt.