ABV zum BREXIT: Keine Auswirkung auf Entsendungen von Mitgliedern berufsständischer Versorgungseinrichtungen

Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen e. V. (ABV),
Bekanntgabe vom 29.03.2017:

Auszug:

Klar ist indes, dass bis zum Zeitpunkt eines wirksamen Austritts des Vereinigten Königreiches aus der Europäischen Union weiterhin das europäische Recht anwendbar bleibt. Dies gilt auch für das Entsenderecht.

  • Die ABV entscheidet gemäß § 3 des Gesetzes zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa (SozSichEUG) über die weitere Anwendbarkeit der deutschen Rechtsvorschriften für Personen, die 1. vorübergehend in einen anderen Mitgliedstaat entsandt oder dort vorübergehend selbstständig tätig sind und 2. nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse, jedoch Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung sind.
  • Anträge auf Entsendung in das Vereinigte Königreich werden von der ABV nach wie vor gemäß dem geltenden EU-Recht beschieden.
  • Dabei wird insbesondere keine vorzeitige Befristung der A1-Bescheinigungen auf den Tag eines vermeintlich zwei Jahre nach der heutigen Austrittserklärung wirksam werdenden BREXITs vorgenommen.

Die ABV wird das weitere BREXIT-Verfahren aufmerksam verfolgen. Sollten Rechtsänderungen zur Entsendung von Mitgliedern berufsständischer Versorgungseinrichtungen in das Vereinigte Königreich mit Sicherheit festgestellt werden können, so wird hierüber an dieser Stelle informiert.