SG Berlin: Die Rentenversicherung darf die Identität von Dritten geheimhalten, die einen rentenrelevanten Sachverhalt angezeigt haben. Nur in Ausnahmefällen können Betroffene verlangen, dass der Name eines Tippgebers offengelegt wird.

Sozialgericht Berlin, Urteil vom 1. Dezember 2016 (S 9 R 1113/12 WA): Die Rentenversicherung darf die Identität von Dritten geheimhalten, die einen rentenrelevanten Sachverhalt angezeigt haben. Nur in Ausnahmefällen können Betroffene verlangen, dass der Name eines Tippgebers offengelegt wird. – lesen

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