VG Berlin: Keine Spiegelbildlichkeit – Bezirksausschusssitze müssen neu verteilt werden

Neuverteilung der Sitze im Jugendhilfeausschuss Steglitz-Zehlendorf

Die Sitze im Jugendhilfeausschuss im Berliner Bezirk Steglitz-Zehlendorf müssen nach einer Eilentscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin neu verteilt werden.

In der Bezirksverordnetenversammlung (BVV) des Bezirks Steglitz-Zehlendorf von Berlin sind seit der Wahl im September 2016 sechs Parteien vertreten. Dabei entfallen auf die CDU 17, auf die SPD 13 und die Grünen 11 Sitze. Die AfD verfügt über 6 Mandate, die FDP über 5 und die Linke über 3 Mandate. CDU und Grüne bilden eine Zählgemeinschaft. Im Januar 2017 bestimmte die BVV u.a. die neun aus dem Kreis der Bezirksverordneten zu wählenden Mitglieder des aus 15 Personen bestehenden Jugendhilfeausschusses. Während danach die CDU drei und die Grünen zwei Bezirksverordnete stellen, fiel an die übrigen Parteien jeweils nur ein Sitz. Hiergegen wandte sich die SPD-Fraktion mit ihrem Eilantrag.

Die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts verpflichtete die BVV im Wege einer einstweiligen Anordnung, über die Verteilung der Sitze im Jugendhilfeausschuss neu zu entscheiden. Das Organ habe die für die Verteilung maßgebenden Grundsätze missachtet. Nach dem Bezirksverwaltungsgesetz erhalte jede Fraktion in den Ausschüssen der BVV mindestens einen Sitz. Die Verteilung der Ausschusssitze werde im Regelfall insgesamt zwischen den Fraktionen nach den Mehrheits- und Stärkeverhältnissen in der BVV vereinbart; komme eine Vereinbarung nicht zustande, entscheide die BVV nach diesen Grundsätzen. Dabei stehe das Verfahren zwar im weiten Ermessen der BVV; die Erwägungen müssten sich aber im Rahmen des Gesetzes halten, welches die Stärke- und die Mehrheitsverhältnisse zu berücksichtigen habe. Diesem Maßstab werde die Entscheidung nicht gerecht, weil bei der Verteilung der neun Sitze für Bezirksverordnete zugunsten der bestehenden Zählgemeinschaft aus CDU und Grünen einseitig die Spiegelung der Mehrheitsverhältnisse berücksichtigt worden sei.

Im Gegensatz dazu sei der Grundsatz der Spiegelbildlichkeit der Stärkeverhältnisse nicht hinreichend beachtet worden, da die SPD mehr Mandate errungen habe als die Grünen.

Gegen die Entscheidung kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.

Quelle:
Verwaltungsgericht Berlin, Pressemitteilung Nummer 4/2017 vom 08.02.2017
Beschluss der 2. Kammer vom 2. Februar 2017 (VG 2 L 11.17)