Wer lesen kann ist klar im Vorteil, wer wählen kann gleich noch viel mehr!

Bitte lesen Sie den Leitartikel

Die Auswahl unserer Neider bestätigt unsere Fähigkeiten
vom Vorstandsvorsitzenden der KZV Berlin veröffentlicht im Mitteilungsblatt Berliner Zahnärzte (MBZ) Ausgabe Februar 2008. Herr Dr. Husemann schreibt:

Nun hat die Kammerwahl, sollte man denken, nichts mit der KZV zu tun. Wenn allerdings die agierenden Personen weitgehend identisch sind, müssen auch von Seiten der KZV Nachfragen gestattet sein: Wie ist es um die Glaubwürdigkeit bestellt, wenn ein Kollege zunächst für das Amt des Kammerpräsidenten kandidiert und – nachdem er nicht gewählt wird – anschließend die Wahlen vor Gericht anficht? Wie hätte er sich wohl verhalten, wenn er gewählt worden wäre? Wie gesagt: die agierenden Personen sind auch Mitglieder der Vertreterversammlung der KZV und so gibt es leider Parallelen.

Damit begründet der Vorstandsvorsitzende sein Eingreifen in den Kammerwahlkampf.

Dies ist bedenklich, denn es widerspricht im Kern gesellschaftspolitischen Zurückhaltungsgeboten und Neutralitätsprinzipien eines hauptamtlichen Vorstandes einer Körperschaft des öffentlichen Rechts. Es ist nicht die Aufgabe eines amtlichen KZV Vorstandes, sich in den Wahlkampf einer Zahnärztekammer einzumischen. Und schon gar nicht über das gemeinsame amtliche Mitteilungsblatt eben dieser beiden öffentlichen Verwaltungsträger.

Nach dem Antrag vom 16.01.2008 des Verbandes der Zahnärzte von Berlin e. V. (Wahlvorschlag Nr. 5 ), sowie dem am 05.02.2008 veröffentlichten Leitartikel des hauptamtlichen KZV Vorstandsvorsitzenden Herrn Husemann, dürfte der Kammerwahlkampf somit nunmehr als eröffnet gelten!

Zur letzten Kammerpräsidentenwahl und zur gestellten Frage von „Glaubwürdigkeit“:

Bei der Delegiertenversammlung am 01.02.2007 stellten sich zwei Kandidaten der Präsidentschaftswahl: Herr Dr. Schmiedel (er erhielt 27 Stimmen) und Herr Dr. Schleithoff (er erhielt 19 Stimmen). Das Herr Dr. Schleithoff nicht gewählt werden wurde, dürfte wohl allen Beteiligten von vornherein allen klar gewesen sein. Aber es entspricht demokratischen Spielregeln, dass wenigstens formal ein Gegenkandidat aufgestellt wird, schließlich soll es sich ja um eine Vorstandswahl handeln, dazu muss man auch auswählen können. Und es erfordert schon Contenance, wenn sich ein Kandidat zur Wahl stellt, obwohl vorher schon abzusehen ist, dass er als Wahlverlierer aus der Abstimmung gehen wird.

Der Widerspruch zur Kammerwahl wurde am 16.01.2007 beim Wahlausschuss eingereicht – und zwar auch von Herrn Dr. Schleithoff. Mithin also über 2 Wochen vor der konstituierenden Delegiertenversammlung und der Präsidentenwahl am 01.02.2007 und mithin auch noch fast drei Wochen vor dem Ablauf der Widerspruchsfrist am 05.02.2007 (das Wahlergebnis wurde am 05.01.2007 auf Seite 38 des Amtsblattes veröffentlicht, die einmonatige Widerspruchsfrist endete damit am 05.02.2007).

Die Widerspruchsabweisung des Wahlausschusses wurde am 12.02.2007 erlassen und die Klage konnte somit erst am 20.02.2007 beim Verwaltungsgericht Berlin eingereicht werden, mithin also rein technisch bedingt auch erst nach der Vorstandswahl am 01.02.2007. Vorher war dies nicht möglich. Von den ursprünglich 15 Widerspruchsführen, „die in sechs verschiedene Verbänden organisiert sind„, haben dann immerhin noch sechs Delegierte das aus ihrer privaten Tasche zu tragende Prozesskostenrisiko auf sich genommen. Dazu zählte auch Herr Dr. Schleithoff – doppelte Contenance.

Wichtig zum Verständnis ist, dass beide Vorgänge – Präsidentenwahl und Wahlwiderspruch/Wahlüberprüfungsklage – im Verfahrensablauf eigenständige Handlungsakte darstellen und in keinem unmittelbaren Zusammenhang stehen. Auch ergibt sich aus der Zeitfolge: „Kammerwahlergebnis – Wahlwiderspruch – Konstituierende Delegiertenversammlung mit Präsidenten-/Vorstandswahl – Wahlwiderspruchsabweisung – Klage“ offenkundig, dass hier nicht einmal im Ansatz taktisches Verhalten in Betracht gezogen werden kann.

Daher erscheint die vom KZV Vorstandsvorsitzenden Herrn Husemann in seinem Leitartikel gestellte Frage der „Glaubwürdigkeit“ gegenüber dem damaligen Minderheitskandidaten selbst als unglaubwürdig und außerdem auch als sachlich falsch.