OVG: Auskunftspflicht des Deutschen Bundestages zu Lobbyisten

Auskunftspflicht des Deutschen Bundestages zu Lobbyisten

Der 6. Senat des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg hat heute in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren entschieden, dass der Deutsche Bundestag verpflichtet ist, einem Pressvertreter Auskunft darüber zu geben, an welche Verbände, Organisationen und Unternehmen in der laufenden Legislaturperiode auf Grund der Befürwortung von Fraktionen Hausausweise erteilt worden sind, um wie viele es sich handelt und welche Fraktion dies jeweils befürwortet hat. Damit hat es einen entsprechenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin bestätigt.

Der Bundestag erteilt Hausausweise für Interessenvertreter von Verbänden, Organisationen und Unternehmen. Die Interessenvertreter müssen aber zunächst mit einem vom Parlamentarischen Geschäftsführer einer Fraktion gezeichneten Antrag nachweisen, dass sie die Bundestagsgebäude im Interesse des Parlaments häufig aufsuchen müssen.

Dem geltend gemachten Auskunftsanspruch stehen nach Ansicht des Senats die Interessen des freien Bundestagsmandats nicht entgegen. Die in Artikel 38 Abs. 1 des Grundgesetzes geschützte Freiheit des Mandats erfasst zwar auch das Informationsbeschaffungsverhalten der Bundestagsabgeordneten als Teil des parlamentarischen Willensbildungsprozesses. Die begehrten Auskünfte lassen aber keine Rückschlüsse darauf zu, ob bzw. wie häufig einzelne Abgeordnete mit Interessenvertretern, die Inhaber von Hausausweisen sind, zu Gesprächen in den Räumen des Bundestages zusammenkommen. Dies gilt auch für die Parlamentarischen Geschäftsführer, die lediglich stellvertretend für ihre Fraktion die Anträge auf Erteilung von Hausausweisen befürworten. Daher ist nicht ersichtlich, dass die Auskunftserteilung das Kommunikationsverhalten einzelner Abgeordneter beeinträchtigen könnte. Der Senat vermag auch nicht zu erkennen, dass hierdurch das Recht der Interessenvertreter auf informationelle Selbstbestimmung verletzt sein könnte.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Beschluss vom 20. November 2015 – OVG 6 S 45.15 –
Quelle: Pressemitteilung Nr. 30/15 vom 20.11.2015

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