Sozialgericht Berlin: Wirtschaftlichkeitsprüfungen in Berlin rechtswidrig

Das Sozialgericht Berlin hat mit Urteil vom 30.9.2015 die derzeitige Prüfpraxis in der Wirtschaftlichkeitsprüfung für rechtswidrig erklärt (Aktenzeichen S 79 KA 327/14).

Gewehrt hatte sich ein Zahnarzt, gegen den eine Honorarrückforderung in Höhe von fast 24.000 € festgesetzt worden war.

Das Gericht schloss sich der Argumentation des von der Kanzlei Dierks+Bohle vertretenen Klägers an und beanstandete die durchgeführte Prüfmethode nach Durchschnittwerten. Bei dieser Prüfmethode werden die Fallkosten des geprüften Zahnarztes mit den Durchschnittsfallkosten aller Berliner Zahnärzte verglichen. Das Gericht bemängelte, dass diese Prüfmethode nicht zwischen den Kassen und der KZV vereinbart sei und deshalb auch nicht angewendet werden dürfe. Nach Aussage des Vorsitzenden des beklagten Beschwerdeausschusses habe man sich in der Vergangenheit stets dieser Prüfmethode bedient, weil die anfallende Arbeit anders nicht zu schaffen gewesen wäre. Das Gericht zeigte sich davon nicht überzeugt und verwies auf die Pflicht der Partner der Selbstverwaltung, Behördenstrukturen zu schaffen, die in der Lage sind, die anfallende Arbeit zu bewältigen.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Unabhängig davon sollten Zahnärzte, die derzeit mit einem Wirtschaftlichkeitsprüfverfahren belastet sind, zur Wahrung ihrer Rechte gegen einen Prüfbescheid der Prüfungsstelle Widerspruch einlegen. Dafür gilt eine Frist von einem Monat, die keinesfalls versäumt werden darf. Zur Begründung genügt ein Verweis auf das Urteil zum o.a. Gerichtsaktenzeichen. Sollte bereits eine Entscheidung des Beschwerdeausschusses vorliegen, hilft nur noch die Erhebung der Klage zum Sozialgericht. Aber auch dort genügt für die Begründung der Hinweis auf das ergangene Urteil.

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Gerhard Gneist
1. Vorsitzeder IUZB e.V.
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