KV Berlin: Keine Wahlmanipulation durch den Vorstand

Pressemitteilung der KV Berlin vom vom 20.09.2016:

Zur Berichterstattung über Kennzeichnung und Erfassung von Briefwahlunterlagen für die Wahlen zur Vertreterversammlung der KV Berlin:

KV-Vorstand: Keine Wahlmanipulation durch den Vorstand

Der Ärztenachrichtendienst (änd) macht in seiner Berichterstattung die Befürchtung zum Thema, dass der Vorstand der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) Berlin im Zusammenhang mit den laufenden Briefwahlen zur nächsten Vertreterversammlung (VV) „selbst vor Wahlmanipulation nicht zurückschreckt“. Dies geht auf den beantragten einstweiligen Rechtsschutz einiger VV-Mitglieder am Sozialgericht zurück, die die geheime Wahl gefährdet sehen. Hierzu erklärt der Vorstand der KV Berlin:

  1. Wir weisen den Vorwurf einer erfolgten oder beabsichtigten Manipulation von Wählern durch den Vorstand entschieden zurück.
  2. Vorbereitung und Durchführung der Wahlen zur VV obliegen dem vor der VV bestellten  Wahlausschuss.
  3. Zu keiner Zeit hatte der Vorstand Zugriffsrechte auf das Registrierungsverzeichnis des von der VV gewählten Wahlbeauftragten.
  4. Zugriff auf die Wahlbriefe hat der Wahlausschuss und nicht der Vorstand.
  5. Das Design der Wahlunterlagen erfolgte durch den Wahlausschuss.
  6. Wir können keine Verletzung einer geheimen Wahl erkennen.“

Die Stimmenabgabe per Briefwahl zu den VV-Wahlen der KV Berlin folgt standardisierten Abläufen (vgl. KV-Blatt 5/2016 (Mai-Ausgabe, Titelthema) unter www.kvberlin.de > Presse > KV-Blatt > 2016):

Wer schon einmal eine Briefwahl mitgemacht hat – zuletzt vielleicht für das Abgeordnetenhaus in Berlin –, kennt das Verfahren: Der Stimmzettel wird in einen anonymen Stimmzettelumschlag gesteckt. Dieser wiederum wird mit dem persönlich vom Wähler unterzeichneten Wahlschein in einen Wahlbrief-Umschlag gelegt. Dieser an den Wahlausschuss gerichtete Wahlbrief-Umschlag enthält eine Ordnungsnummer, mit der eine doppelte Abstimmung des Wahlberechtigten verhindert werden kann. Es wird nur die Abgabe der Stimme im Wahlregister erfasst, nicht aber das Stimmverhalten an sich – so wie bei jeder Briefwahl, wie bei jeder Stimmenabgabe im Wahllokal auch. Der Stimmzettel-Umschlag ist nur für den Stimmzettel da und darf nicht beschriftet, gekennzeichnet oder mit einem Absender versehen werden. Sonst wird der Stimmzettel ungültig. Dies steht auch klar und deutlich auf dem Stimmzettel-Umschlag. Jedes wahlberechtigte Mitglied hat diese Anleitung zusammen mit den Wahlunterlagen erhalten.

Mit freundlichen Grüßen

Susanne Roßbach
Hauptabteilungsleiterin
Öffentlichkeitsarbeit
Kassenärztliche Vereinigung Berlin
Masurenallee 6 A
14057 Berlin

Tel.: 030 / 31003-681
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E-Mail: susanne.rossbach@kvberlin.de
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