KV Berlin hat Gebiete definiert, die wegen einer zu geringen Arztdichte einen besonderen Versorgungsbedarf aufweisen

Die Kassenärztliche Vereinigung (KV) Berlin hat ein Zeichen gegen den Aufkauf von Arztpraxen in der Bundeshauptstadt gesetzt. In einer aktuellen Mitteilung an den Zulassungsausschuss für Ärzte und Psychotherapeuten hat sie die Gebiete in Berlin definiert, die wegen einer zu geringen Arztdichte einen besonderen Versorgungsbedarf aufweisen.

Durch das Versorgungsstärkungsgesetz wurden die Regelungen zur Aufkaufpflicht für Vertragsarztpraxen verschärft. Jetzt gilt, dass bei einem Versorgungsgrad von mehr als 140 Prozent die Nachbesetzung einer Praxis abgelehnt werden soll, soweit keine Versagungsgründe vorliegen, die eine Nachbesetzung erforderlich werden lassen. Das Gesetz sieht nur zwei Ausnahmen von dieser Aufkaufpflicht vor: Entweder muss der potenzielle Praxisnachfolger einem bestimmten Personenkreis angehören – das sind etwa angestellte Ärzte oder Praxispartner des Arztes – oder er muss sich bereit erklären, die Praxis in ein Gebiet des Planungsbereiches zu verlegen, in dem nach Mitteilung der KV wegen einer zu geringen Arztdichte ein besonderer Versorgungsbedarf besteht.

Auch im sehr gut versorgten Planungsbereich Berlin mit 15 Arztgruppen oberhalb der 140 Prozent-Grenze gibt es Bereiche, in denen die Versorgung verbessert werden kann. Die KV Berlin hat deshalb dem Zulassungsausschuss für Ärzte und Psychotherapeuten mitgeteilt, dass sie im einheitlichen Planungsbereich Berlin in allen Verwaltungsbezirken einen erhöhten Versorgungsbedarf sieht, in denen der regionalisierte Versorgungsgrad wie im „Letter of Intent“ des Gemeinsamen Landesgremiums ausgewiesen, unter dem Versorgungsgrad für Berlin liegt. Damit wird noch einmal unterstrichen, dass der Erhalt und die Weiterentwicklung der Versorgungsstrukturen in Berlin oberstes Ziel der Bedarfsplanung und der Versorgungssteuerung sind. So wie dies bereits im „Letter of Intent“ des Gemeinsamen Landesgremiums vereinbart wurde. Erklärt nun der potenzielle Nachfolger, dass er die Praxis in einen solchen Bereich verlegen wird, muss der Zulassungsausschuss die Praxis nachbesetzen. So können und werden langfristig Praxen aus hochversorgten Bereichen in weniger gut versorgte Bereiche verlegt. Dies ist ein weiterer Hebel zur Verbesserung der Versorgung in Berlin.

Ohne diese Maßnahme droht mittelfristig eine deutliche Verschlechterung der Versorgungssituation in Berlin, vor allem Vertragsarztpraxen in den Außenbezirken sind derzeit von der Aufkaufpflicht bedroht. Damit würde ohne Not die Versorgungssituation der Patienten stark verschlechtert: Die Anfahrtswege zu den Vertragsärzten würden sich verlängern und letztlich auch die Wartezeiten steigen.

Der Vorstand der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin sieht dies auch als ein Signal an alle Akteure im Gesundheitswesen, mit Bedacht und unter besonderer Berücksichtigung der Belange der Patienten, mit dem umstrittenen Versorgungsstärkungsgesetz umzugehen.

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Zum Hintergrund:

Die Neuregelung in § 103 Abs. 3a SGB V gibt den KVen die Möglichkeit, durch Mitteilung an die Zulassungsausschüsse Gebiete zu definieren, die einen besonderen Versorgungsbedarf aufweisen. Will ein Nachfolger hierher verlegen und verpflichtet er sich hierzu,  muss nachbesetzt werden. Ohne diese Regelung – also ohne Mitteilung der KV an den Zulassungsausschuss – müsste dann ab einem Versorgungsgrad von 140 % in der Regel aufgekauft werden. Damit können die KVen jetzt steuern, wohin Praxen zur Nachbesetzung verlegt werden sollen. Diese Regelung gab es bislang nicht.

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Quelle: KV Berlin, Pressemitteilung vom 29.07.2015

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Weiterführend:

  • Berliner Kurier 31.07.2015: „Die Krankenakte der Bezirke
  • Ärzteblatt 05.07.2015: „Arztsitzverkauf: Großes Interesse an Kooperationen
  • § 103 Abs. 3a SGB V: …..“Hat der Zulassungsausschuss den Antrag abgelehnt, hat die Kassenärztliche Vereinigung dem Vertragsarzt oder seinen zur Verfügung über die Praxis berechtigten Erben eine Entschädigung in der Höhe des Verkehrswertes der Arztpraxis zu zahlen. Bei der Ermittlung des Verkehrswertes ist auf den Verkehrswert abzustellen, der nach Absatz 4 Satz 8 bei Fortführung der Praxis maßgeblich wäre.“

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