Kammergericht lässt Anklage gegen Vorstand der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin zu

Der 2. Strafsenat des Kammergerichts hat die Anklage wegen Untreue gegen die Vorstände der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin (= KVB) und den Vorsitzenden der Vertreterversammlung zur Hauptverhandlung vor einer großen Strafkammer des Landgerichts Berlin zugelassen.

Mit der Anklageschrift vom 23. Februar 2014 hatte die Staatsanwaltschaft Berlin vier Ärzten in leitenden Positionen bei der KVB vorgeworfen, zum Nachteil der Vereinigung insgesamt 549.000 Euro veruntreut zu haben. Drei Angeschuldigte seien von 2005 bis Anfang 2011 als Vorstand der KVB tätig gewesen. Ausweislich ihrer Ende 2004 geschlossenen Dienstverträge habe ihnen, soweit sie aus dem Vorstand ausscheiden und ihre ärztliche Tätigkeit hauptberuflich fortsetzen sollten, ein Jahresgehalt, mithin 183.000 Euro, als Übergangsgeld zugestanden. Obwohl sich eine Fortsetzung ihrer Vorstandstätigkeit für weitere sechs Jahre abzeichnet hätte, sollen sie im Januar 2011 von dem vierten Angeschuldigten – dem Vorsitzenden der Vertreterversammlung, die alle Berliner Kassenärzte vertritt – die rückwirkende Änderung der Dienstverträge und die Auszahlung der Übergangsgelder gefordert haben. Dieser sei dem Drängen nachgekommen. Nach „Anpassung der Dienstverträge“ habe er mit zwei Vorstandsmitgliedern sodann die Auszahlung der Übergangsgelder angeordnet, zu der es im Februar 2011 gekommen sei.

Das Landgericht Berlin hatte die Eröffnung des Hauptverfahrens mit Beschluss vom 24. Juni 2014 abgelehnt. Zwar hätten die Angeschuldigten objektiv eine Untreue im Sinne des § 266 Strafgesetzbuch begangen. Sie hätten insbesondere auch einen Pflichtverstoß begangen. Denn die Übergangsgelder hätten nicht bewilligt und ausgezahlt werden dürfen, da dies gegen den haushaltsrechtlichen Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit verstieß, dem die KVB als öffentlich-rechtliche Körperschaft verpflichtet gewesen sei. Doch könne den Angeschuldigten nicht nachgewiesen werden, dass sie die ihnen vorgeworfene Untreue auch vorsätzlich begangen hätten, zumal sie sich zuvor auch anwaltlich hätten beraten lassen.

Auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft hat der 2. Strafsenat des Kammergerichts am 4. November 2014 die Entscheidung des Landgerichts aufgehoben und die Anklage zur Hauptverhandlung zuglassen. Nach gegenwärtigem Stand sei davon auszugehen, dass die Angeschuldigten gewusst hätten, dass die Bewilligung und Auszahlung der Übergangsgelder mit haushaltsrechtlichen Grundsätzen keinesfalls zu vereinbaren gewesen sei. Es handle sich um einen handgreiflichen und eklatanten Verstoß gegen Haushaltsrecht. Den Angeschuldigten sei bewusst gewesen, dass bei Fortsetzung der Vorstandstätigkeit eben kein „Übergang“ stattgefunden habe und ihnen deshalb Übergangsgelder nicht zugestanden hätten.

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Beschluss des Kammergerichts vom 4. November 2014 2 Ws 298/14 – 161 AR 16/14

Kamergericht Berlin, Pressemitteilung Nr. 46/2014 vom 14.11.2014