Arbeitsgericht Berlin: Ruhegeldzahlungen der Kassenärztlichen Bundesvereinigung

Das Arbeitsgericht Berlin hat im Rechtsstreit zwischen der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) und deren ehemaligen stellvertretenden Leiterin der Rechtsabteilung (Klägerin) über eine vertragliche Vereinbarung zum vorzeitigen Ruhestand der Klägerin bei Zahlung von 75% der zuletzt gezahlten Bezüge entschieden.

Die KBV hat seit Februar 2008 erfolgte monatliche Zahlungen an die Klägerin eingestellt und geltend gemacht, die diesbezüglichen vertraglichen Regelungen der Parteien seien wegen eines besonders groben Verstoßes gegen den im Haushaltsrecht verankerten Grundsatz der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit sittenwidrig. Die Klägerin hat die weitere Zahlung eines Ruhegehaltes in Höhe des zuletzt gezahlten Betrages eingeklagt, die KBV hat widerklagend die Rückzahlung des für den Zeitraum Februar 2008 bis August 2015 gezahlten Ruhegehalts in Höhe von ca. 1,4 Mio EUR verlangt. Darüber hinaus hat die KBV vorsorglich geltend gemacht, selbst im Falle eines Anspruchs stünden der Klägerin Zahlungen nicht in dieser Höhe zu, es seien auf diese Versorgung anderweitige Einkünfte anzurechnen bzw. hierüber Auskunft zu erteilen.

Das Arbeitsgericht hat der Zahlungsklage der Klägerin im Wesentlichen stattgegeben. Die den Zahlungen zugrunde liegende Vereinbarung sei nicht wegen Sittenwidrigkeit unwirksam.

Es handle sich um eine einer Freistellungsvereinbarung vergleichbare Regelung zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der ordentlich unkündbaren Klägerin. Der Anspruch bestehe nicht in der vollen geltend gemachten Höhe, da es für erfolgte Erhöhungen keine Rechtsgrundlage gebe. Etwaige anderweitige Einkünfte der Klägerin seien jedoch erst ab der Regelaltersgrenze anzurechnen, weshalb erst ab diesem Zeitpunkt entsprechende Auskunftsansprüche der Beklagten bestünden.

Das Urteil kann mit der Berufung an das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg angegriffen werden.

Quelle: Arbeitsgericht Berlin, Aktenzeichen 16 Ca 12713/15 und WK 16 Ca 17939/15
Pressemitteilung Nr. 30/16 vom 12.07.2016

 

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