LG Berlin hat Urteil in dem Rechtsstreit der Kassenärztlichen Bundesvereinigung gegen den früheren Vorstandsvorsitzenden verkündet

Landgericht Berlin hat Urteil in dem Rechtsstreit der Kassenärztlichen Bundesvereinigung gegen den früheren Vorstandsvorsitzenden verkündet

Das Landgericht Berlin hat heute der Klage der Kassenärztlichen Bundesvereinigung gegen deren früheren Vorstandsvorsitzenden stattgegeben und den Beklagten verurteilt, an die Klägerin 94.979,59 EUR nebst Zinsen zu zahlen. Gegenstand der Klage war die Rückforderung eines monatlichen Mietkostenzuschusses von 1.450,07 EUR, den der Beklagte neben seinem Gehalt als Vorstandsvorsitzender von zunächst 260.000,00 EUR pro Jahr bezogen hatte (vgl. Pressemitteilung Nr. 4/2016).

Nach der Erörterung in der heutigen mündlichen Verhandlung ließ die Zivilkammer 67 durch ihren Vorsitzenden Richter am Landgericht Michael Reinke als Einzelrichter offen, ob die Auszahlung des monatlichen Mietkostenzuschusses tatsächlich auf einer Vereinbarung beruht habe. Jedenfalls sei eine solche Vereinbarung unwirksam. Sie hätte auf Seiten der Klägerin nur durch den Vorsitzenden der Vertreterversammlung abgeschlossen werden dürfen, wenn zuvor die nach der Satzung der Klägerin zuständigen Gremien beteiligt worden wären. Dies sei nicht der Fall gewesen. Es habe ein auch für den Beklagten evidenter Missbrauch der Vertretungsmacht des Vorsitzenden der Vertreterversammlung vorgelegen.

Eine solche Vereinbarung wäre im Übrigen sittenwidrig gewesen. Dadurch wäre in gröblicher Weise gegen den haushaltsrechtlichen Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit verstoßen worden, den die Klägerin als Körperschaft des öffentlichen Rechts zu beachten habe. Die behauptete Vereinbarung wäre unmittelbar nach dem Beginn der Tätigkeit des Beklagten zustande gekommen und damit nur kurze Zeit nach dem Abschluss des Dienstvertrages, durch den dem Beklagten bereits eine relativ hohe Vergütung gewährt worden sei. Durch die weitere Vereinbarung über den Mietkostenzuschuss von jährlich weiteren 17.400,84 EUR hätte der Beklagte zur Unzeit eine sachlich nicht gebotene Gehaltserhöhung zum Nachteil der Klägerin erhalten. Die Kammer gehe davon aus, dass der Beklagte nicht nur grob fahrlässig gehandelt habe, sondern in kollusiven Zusammenwirken mit dem Vorsitzenden der Vertreterversammlung.

Die schriftlichen Urteilsgründe liegen noch nicht vor. Das Urteil ist nicht rechtskräftig; dagegen kann Berufung beim Kammergericht binnen eines Monats nach Zustellung der vollständigen Urteilsausfertigung eingelegt werden.

Landgericht Berlin, Urteil vom 21. Januar 2016
Aktenzeichen 67 O 60/15

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Quelle: Pressemitteilung Nr. 5-2016 vom 21.01.2016 des Präsidenten des Kammergerichts

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