Landessozialgericht Berlin-Brandenburg erklärt Zinsumlage für die Honorareinbehalte 1997 bis 1999 der KVZ Berlin für rechtswidrig

In den Jahren 2001 und 2002 hatte die Interessengemeinschaft Zahnärzte Berlins (IZB) im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes erreicht, dass die Honorareinbehalte der Jahre 1997 bis 1999 an die von uns  vertretenen Zahnärzte zurückgezahlt werden mussten. Laut Auskunft der KZV Berlin belief sich deren Gesamtbelastung auf rund 19 Mio. €. Dieses Geld stand der KZV nicht zur Verfügung. Sie musste es finanzieren. Im Anschluss daran fasste die Vertreterversammlung einen Beschluss, die durch die Fremdfinanzierung entstehenden Zinsen ausschließlich den Vertragszahnärzten zu belasten, die Rückzahlungen erhalten hatten. In der Folgezeit wurden diese Zinskosten unter der Schlüsselnummer 280 in den Quartalshonorarbescheiden belastet. Die KZV Berlin bezeichnete diese Zinsumlage als zusätzliche Mitgliedsbeiträge, die die widerspruchsführenden Zahnärzte für den „besonderen Vorteil“ der Rückzahlung der einbehaltenen Honorare auf Grund der rechtskräftigen Entscheidung des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg im einstweiligen Rechtsschutzverfahren erhalten hätten.

Nachdem das Bundessozialgericht im Dezember 2005 bedauerlicherweise in dritter Instanz dann die Honorareinbehalte in der KZV Berlin doch für rechtmäßig erklärte, sind auch von den widerspruchsführenden Zahnärzten alle insoweit erhaltenen Honorare zurückgezahlt worden, so dass die KZV Berlin den aufgenommenen Kredit zurückführen konnte. Damit endete auch die Zinsumlage.

In zwei Musterverfahren, in denen die Musterkläger im  Auftrag der IZB durch RA Joachim Poetsch aus der Kanzlei ksb Rechtsanwälte, 20355Hamburg, Kaiser-Wilhelm-Strasse 35 vertreten wurden, sind die Zinsbelastungen zunächst im Widerspruchsverfahren, später im  Kageverfahren beim Sozialgericht Berlin angegriffen. Bedauerlicherweise wies das Sozialgericht Berlin mit Urteil vom 10. Juni 2009 unsere Klage ab.

Nunmehr hat das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg in der Berufungsinstanz unsere Rechtsauffassung bestätigt, dass die Umlage der Finanzierungskosten durch die KZV Berlin auf die widerspruchsführenden Zahnärzte rechtswidrig gewesen ist. Hierbei ist in der mündlichen Verhandlung der Senat allen von RA Poetsch vorgetragenen Argumenten gefolgt und hat klargestellt, dass die Zinsbelastungen der KZV ohne Rechtsgrundlage auf die widerspruchsführenden Zahnärzte umgelegt worden sind. Insbesondere sei die Erfüllung einer rechtskräftigen Entscheidung eines Gerichts kein „Vorteil“ für den betreffenden Vertragszahnarzt, für den er eine Gebühr entrichten müsste.

In der mündlichen Verhandlung versuchte die KZV den Senat noch umzustimmen, was ihr indes nicht gelang. Hilfsweise beantragte sie die Zulassung der Revision, um ihre Rechtsauffassung noch einmal beim Bundessozialgericht vortragen zu können.

Auf die mündliche Verhandlung hat das Landessozialgericht indes unserer Berufung in vollem Umfang stattgegeben und die Revision ausdrücklich nicht zugelassen. Die KVZ Berlin hat noch die Möglichkeit, gegen diese Entscheidung die so genannte Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundessozialgericht zu erheben. Wir gehen davon aus, dass dieses geschieht.

Die KZV Berlin ist nunmehr verpflichtet, die zu Unrecht inbehaltenen Zinsen mit der nächsten Quartalsabrechnung an alle Mitglieder der IZB wiederzurückzuzahlen.

für die IZB und IUZB

G. Gneist