Berliner Verfassungsgerichtshof: Abgeordnete dürfen Hilfskräfte bei der Ausübung ihres Akteneinsichtsrechts hinzuziehen

Organstreitverfahren des Abgeordneten Christopher Lauer erfolgreich – Abgeordnete dürfen Hilfskräfte bei der Ausübung ihres Akteneinsichtsrechts hinzuziehen

Der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin hat heute sein Urteil in einem von dem Mitglied des Abgeordnetenhauses Christopher Lauer angestrengten Organstreitverfahren wegen Verletzung seines Akteneinsichtsrechts aus Art. 45 Abs. 2 Satz 1 der Verfassung von Berlin – VvB – verkündet. Der Antrag hatte Erfolg.

Der Antragsteller hatte in der mündlichen Verhandlung vor dem Verfassungsgerichtshof am 16. Dezember 2015 beanstandet, dass der Senator für Inneres und Sport ihm die Hinzuziehung einer juristisch ausgebildeten Mitarbeiterin bei der Einsicht in polizeiliche Akten verweigerte, die die Einstufung von Orten als kriminalitätsbelastet im Sinne des § 21 Abs. 2 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes und einen polizeilichen Leitfaden betreffen (vgl. Pressemitteilung Nr. 3/2015 vom 8. Dezember 2015).

Der Antragsgegner vertrat die Ansicht, die Ablehnung der Hinzuziehung der Mitarbeiterin sei rechtmäßig, und begründete dies insbesondere mit der Höchstpersönlichkeit des Akteneinsichtsrechts aus Art. 45 Abs. 2 Satz 1 VvB.

Der Verfassungsgerichtshof hat den zulässigen Antrag für begründet gehalten: Das Gewaltenteilungsprinzip gebietet, dass der Abgeordnete über einen umfassenden Informationszugang zur Verwaltung verfügt. Nur so kann er die parlamentarische Kontrolle der Regierung möglichst wirksam und effizient ausüben. Art. 45 Abs. 2 Satz 1 VvB stellt eine herausragende Befugnisnorm zur Durchsetzung dieser Informations- und Kontrollrechte des Abgeordneten dar und ist dementsprechend auszulegen. Zwar handelt es sich bei dem Akteneinsichtsrecht um ein höchstpersönliches Recht. Dies schließt jedoch die Hinzuziehung von Hilfskräften nicht aus, um mit deren Unterstützung die Kontrolltätigkeit bestmöglich auszuüben.

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Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Pressemitteilung zum Urteil vom 10. Februar 2016 – VerfGH 31/15 –

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