OVG: Begriff der Berufsunfähigkeit eines Zahnarztes nach der Satzung des Versorgungswerks der Zahnärztekammer Berlin

PLAGEMANN RECHTSANWÄLTE, 04.05.2016:

  • OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29.01.2016 (12 B 23.14):
    Begriff der Berufsunfähigkeit eines Zahnarztes nach der Satzung des Versorgungswerks der Zahnärztekammer Berlin – lesen

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Weiterführend:

Oberverwaltungsreicht Berlin-Brandenburg, Leitsatz:

Berufsunfähigkeit im Sinne des § 15 Abs. 1 der Satzung des Versorgungswerks der Zahnärztekammer Berlin liegt erst dann vor, wenn die Fähigkeit des Mitglieds „zur Ausübung der zahnärztlichen Tätigkeit“ aus gesundheitlichen Gründen umfassend entfallen ist. Der satzungsrechtliche Begriff der zahnärztlichen Tätigkeit beschränkt sich weder konkret auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit des einzelnen Mitglieds noch allgemein auf die Behandlungstätigkeit am Stuhl. Er umfasst vielmehr auch sog. Verweisungstätigkeiten gutachterlicher, wissenschaftlich-forschender oder verwaltender Art, die zum Berufsbild des Zahnarztes gehören.

Urteil Az OVG 12 B 23.14

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