BSG – VV der KZV Westfalen-Lippe: Spiegelbildlichkeitsfrage wird am 11.02.2015 verhandelt

Bundessozialgericht, Terminvorschau für den 11.02.2015 zu – B 6 KA 4/14 R –
Dr. S ./. Vertreterversammlung der KZÄV Westfalen-Lippe sowie 2 Beigeladene

Die Beteiligten streiten in einem Wahlanfechtungsverfahren über die Gültigkeit der in der konstituierenden Sitzung der beklagten Vertreterversammlung (VV) durchgeführten Wahlen der Mitglieder für den Haupt-, Finanz- und Satzungsausschuss für die Wahlperiode 2011 bis 2016. Der Kläger ist Mitglied der beklagten VV und Vorsitzender einer der drei dort gebildeten Fraktionen. Er rügt, dass seine Fraktion in den Ausschüssen nicht angemessen vertreten sei.

Das SG Münster erklärte die Wahlen der Mitglieder für den Haupt-, Finanz- und Satzungsausschuss für ungültig und verpflichtete die beklagte VV der Kassenzahnärztlichen Vereinigung (KZÄV), Neuwahlen durchzuführen. Bei der Wahl der Mitglieder der Ausschüsse sei die in der Satzung vorgesehene „angemessene Berücksichtigung“ der Fraktionen nicht erfolgt. Die beiden Minderheitsfraktionen seien zu 22 % bzw 18 % in der beklagten VV vertreten. Eine Besetzung des Hauptausschusses (insgesamt 7 Sitze) mit nur einem Mitglied einer der beiden Minderheitsfraktionen und des Finanz- (insgesamt 9 Sitze) sowie des Satzungsausschusses (insgesamt 8 Sitze) mit jeweils einem Mitglied der beiden Minderheitsfraktionen stehe nicht im Einklang mit dem vom BVerfG entwickelten Grundsatz der Spiegelbildlichkeit von Plenum und Ausschuss.

Mit der Sprungrevision macht die Beklagte geltend, dass die Satzung eine proportionale Berücksichtigung der Fraktionen in den Ausschüssen nicht vorsehe. Der für die Ausschüsse des Deutschen Bundestages entwickelte Grundsatz der Spiegelbildlichkeit könne auf die Besetzung der Ausschüsse einer KZÄV nicht übertragen werden. Im Übrigen sei die Auffassung des SG nicht mit dem Grundsatz der Wahlfreiheit und dem freien Mandat der Mitglieder der Beklagten nach Art 38 GG zu vereinbaren.

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