BSG: Zwei Zulassungen mit jeweils hälftigem Versorgungsauftrag möglich

Mit dem Vertragsarztrechtsänderungsgesetz ist die Möglichkeit geschaffen worden, lediglich mit hälftigem Versorgungsauftrag an der vertrags(zahn)ärztlichen Versorgung teilzunehmen. Damit können einem Arzt oder Zahnarzt auch zwei Zulassungen mit jeweils hälftigem Versorgungsauftrag für zwei Vertragsarztsitze erteilt werden.

Ein hälftiger Versorgungsauftrag lässt dem (Zahn-)Arzt zeitlich Raum für andere berufliche Tätigkeiten. Als solche kommt auch eine weitere vertrags(zahn)ärztliche Tätigkeit in Betracht.

Diese Form der beruflichen Betätigung ist mit den geltenden Vorschriften über die vertrags(zahn)ärztliche Tätigkeit nicht von vornherein inkompatibel. Es kommt nicht darauf an, ob die „hälftigen“ Vertragsarztsitze im Bezirk derselben oder zwei verschiedener K(Z)ÄVen liegen.

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Bundessozialgericht, Terminbericht Nr. 2/2015 zu Nummer 3 vom 11.02.2015, Aktenzeichen – B 6 KA 11/14 R –
in Sachen KZV Thüringen ./. Berufungsausschuss für Zahnärzte für den Freistaat Sachsen
(Terminvorschau Nr. 2/2015 zu Nummer 3)

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