BSG: Verlegung des Praxissitzes aus einem schlechter versorgten in einen besser versorgten Teil eines Planungsbereichs ist im Regelfall ausgeschlossen

Verlegung des Praxissitzes aus einem schlechter versorgten in einen besser versorgten Teil eines Planungsbereichs ist im Regelfall ausgeschlossen

Ärzte oder Psychotherapeuten dürfen ihren Praxissitz nur verlegen, wenn Gründe der vertragsärztlichen Versorgung dem nicht entgegenstehen. Die Verlegung des Praxissitzes von einem nicht gut versorgten Stadtteil oder Bezirk (hier: Berlin-Neukölln, psychotherapeutischer Versorgungsgrad 87,7%) in einen Bezirk mit einer bereits sehr hohen Überversorgung (hier: Tempelhof-Schöneberg, 344%) darf deshalb im Regelfall nicht genehmigt werden.

Die beigeladene Psychotherapeutin hatte zum 1. April 2013 eine Praxis in Berlin-Neukölln im Wege der Nachfolgezulassung übernommen und beantragte ein halbes Jahr später die Verlegung an ihre Wohnadresse im Berliner Bezirk Tempelhof-Schöneberg. Beide Bezirke befinden sich im selben großräumigen Planungsbereich (Gesamt-Berlin). Der Zulassungsausschuss lehnte den Antrag mit der Begründung ab, dass die schon jetzt ungleichmäßige Versorgung durch die Sitzverlegung verschärft werde. Der Widerspruch der Psychotherapeutin hatte Erfolg; der Berufungsausschuss gab dem Antrag auf Sitzverlegung statt und bezog sich dabei auf das Ergebnis einer Internetrecherche zur Versorgung mit Psychotherapeuten an den beiden Praxisstandorten. Außerdem lägen die Praxisstandorte nur etwa 5 Kilometer voneinander entfernt, sodass Patienten aus Neukölln die Praxis in Tempelhof-Schöneberg mit öffentlichen Verkehrsmitteln gut erreichen könnten. Das Sozialgericht hat die dagegen von der Kassenärztlichen Vereinigung erhobene Klage abgewiesen. Die Sitzverlegung sei zu Recht genehmigt worden. Auch wenn die Internet-Recherche des Berufungsausschusses zum Versorgungsgrad nicht frei von Fehlern gewesen sei, sei die Entscheidung wegen der geringen Entfernung zwischen den beiden Praxisstandorten und der guten Verkehrsverbindungen im Ergebnis nicht zu beanstanden.

Auf die Sprungrevision der klagenden Kassenärztlichen Vereinigung hat der 6. Senat des Bundessozialgerichts das Urteil des Sozialgerichts am 3. August 2016 nach mündlicher Verhandlung geändert und den beklagten Berufungsausschuss zur Neubescheidung verurteilt.

Ein Arzt oder ein Psychotherapeut hat einen Anspruch darauf, dass seine Sitzverlegung innerhalb des Planungsbereichs genehmigt wird, wenn Gründe der vertragsärztlichen Versorgung dem nicht entgegenstehen. Die Beurteilung, ob solche Gründe vorliegen, unterliegt einer nur eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle; den Zulassungsgremien kommt ein Beurteilungsspielraum zu. Diesen Beurteilungsspielraum hat der Berufungsausschuss hier überschritten. Er hat nicht hinreichend berücksichtigt, dass nach dem Willen des Gesetzgebers verhindert werden soll, dass sich die Versorgung in Teilen von eigentlich gut versorgten großen Planungsbereichen (hier: Berlin) durch Praxissitzverlegungen verschlechtert. Angesichts der extrem unterschiedlichen Versorgung zwischen Berlin-Neukölln (Versorgungsgrad 87,7%) und Tempelhof-Schöneberg (Versorgungsgrad 344%) werden einer Verlegung des Praxissitzes vom schlechter zum besser versorgten Bezirk auch bei einer Gruppe wie den Psychotherapeuten in aller Regel Versorgungsgesichtspunkte entgegenstehen.
Allerdings kann nicht ganz ausgeschlossen werden, dass sich die Versorgungslage mit Blick auf die konkreten Praxisstandorte anders darstellt, als das nach den allgemeinen Versorgungsgraden in den Bezirken anzunehmen ist. Hierzu wird der Berufungsausschuss nähere Feststellungen zu treffen haben.

Az.: B 6 KA 31/15 R
KÄV Berlin  ./.  Berufungsausschuss
6 Beigeladene
Quelle: Bundessozialgericht, Pressemitteilung Nr. 16/16 vom 03.08.2016

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