BSG regelt die Nachbesetzung von Chirurgiesitzen neu – KV Berlin begrüßt diese Entscheidung ausdrücklich

BSG regelt die Nachbesetzung von Chirurgiesitzen neu – KV Berlin begrüßt diese Entscheidung ausdrücklich

Das Bundessozialgericht (BSG) hat am 28. September 2016 in einem Berliner Verfahren entschieden, dass die Nachbesetzung von chirurgischen Vertragsarztsitzen grundsätzlich durch Chirurgen erfolgen muss (B 6 KA 40 / 15 R).

Im zugrunde liegenden Fall ging es um die Frage, ob bei der Nachbesetzung der genehmigten Anstellung eines Chirurgen in einem MVZ diese auch durch einen Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie erfolgen dürfe. Das Sozialgericht Berlin hatte dies abgelehnt, das klagende MVZ hatte im Wege der Sprungrevision das BSG angerufen. Es handelte sich dabei um eine grundsätzliche Rechtsfrage, die zahlreiche Zulassungsgremien im Bundesgebiet beschäftigt.

Das Bundessozialgericht lässt eine Nachbesetzung genehmigter Anstellungen von Fachärzten für Chirurgie durch Fachärzte für Orthopäden und Unfallchirurgie nur noch dann zu, wenn der zuvor angestellte Facharzt für Chirurgie auch über die Schwerpunktbezeichnung Unfallchirurgie verfügt. Ob auch in den Fällen, in denen ein Facharzt für Chirurgie, ohne die Schwerpunktbezeichnung Unfallchirurgie zu besitzen, zusätzlich über die Anerkennung als Durchgangsarzt verfügt, eine Nachbesetzung durch Fachärzte für Orthopädie und Unfallchirurgie erfolgen darf, ließ das BSG bewusst offen.

Die Kassenärztliche Vereinigung (KV) Berlin hatte im Verfahren darauf hingewiesen, dass die Möglichkeit der Nachbesetzung von Chirurgen durch Orthopäden und Unfallchirurgen langfristig dazu führen würde, dass auch in Berlin Probleme in der Sicherstellung in der ambulanten vertragsärztlichen Versorgung entstünden. Denn damit würde die Zahl der Chirurgen stetig sinken, während die Zahl der Orthopäden und damit auch das Risiko zum Praxisaufkauf in freiberuflichen Nachbesetzungsverfahren stiegen.

Auch wenn es gerade unter Berücksichtigung des aktuellen ärztlichen Weiterbildungsrechtes eine weite Überschneidung zwischen beiden Fachgebieten gibt, sind dennoch enorme Unterschiede gegeben. Langfristig bestünde auch in Berlin hier die Gefahr, dass bestimmte Leistungen im ambulanten Bereich nicht mehr angeboten werden können. Die KV Berlin begrüßt daher ausdrücklich die Entscheidung des Bundessozialgerichts.

Auch im Zuge etwaiger Änderungen des ärztlichen Weiterbildungsrechtes muss ein Ausbluten einzelner Fachgebiete zugunsten anderer Fachgebiete verhindert werden. Nur so können die Kassenärztlichen Vereinigungen ihrem Sicherstellungsauftrag nachkommen und eine gleichmäßige und qualitativ hochwertige ambulante vertragsärztliche Versorgung garantieren.

Quelle: KV Berlin, Pressemitteilung Nr. 22/2016 vom 29.09.2016

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Weiterführend: Bundessozialgericht – B 6 KA 40/15 R –

Terminvorschau Nr. 37/16, Unternummer 3:

MVZ V.  ./.  Berufungsausschuss für Ärzte und Psychotherapeuten, 6 Beigeladene

Streitig ist, ob der Klägerin, einer MVZ-GbR, ein Anspruch auf eine Anstellungsgenehmigung für einen Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie ohne Beschränkung auf unfallchirurgische Tätigkeiten zusteht; im Planungsbereich, in dem das MVZ betrieben wird, bestehen Zulassungsbeschränkungen ua für Chirurgen und für Orthopäden. Die Klägerin beschäftigte einen Facharzt für Chirurgie, der keine Schwerpunktbezeichnung für Unfallchirurgie führt. Den Antrag der Klägerin auf Genehmigung der Nachbesetzung mit einem Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie genehmigte der beklagte Berufungsausschuss mit der Maßgabe einer ausschließlichen Tätigkeit auf dem Gebiet der Unfallchirurgie. Die Klage auf eine unbeschränkte Genehmigung hat das SG Berlin abgewiesen. Zwischenzeitlich wurde das Anstellungsverhältnis mit dem Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie beendet. Einem Antrag der Klägerin auf Nachbesetzung mit einer Fachärztin für Orthopädie und Unfallchirurgie hat der Zulassungsausschuss erneut mit der Beschränkung auf den Bereich der Unfallchirurgie entsprochen.
Die Klägerin macht mit ihrer Sprungrevision geltend, ihr stehe ein Anspruch auf eine unbeschränkte Anstellungsgenehmigung nach § 103 Abs 4a Satz 3 SGB V zu, da der ausscheidende Arzt und sein Nachfolger übereinstimmende Tätigkeitsfelder gehabt hätten.

Terminberichterstattung Nr. 37/16, Unternummer 3:

Die Revision der klagenden MVZ-Gesellschaft ist ohne Erfolg geblieben. Sie hatte keinen Anspruch auf unbeschränkte Nachbesetzung der chirurgischen Arztstelle mit einem Orthopäden und Unfallchirurgen, da die Ärzte unterschiedlichen bedarfsplanungsrechtlichen Arztgruppen – Chirurgie und Orthopädie – angehörten. Nicht entscheidend ist in diesem Zusammenhang das konkrete Tätigkeitsspektrum des Chirurgen, insbesondere der Umfang seiner unfallchirurgischen Tätigkeit. Zulassungsbeschränkungen knüpfen an Arztgruppen und Fachgebiete im Sinne des Weiterbildungs- und Bedarfsplanungsrechts an und nicht an individuelle ärztliche Behandlungsausrichtungen. § 16 Satz 1 BedarfsplRL verhilft der Revision ebenfalls nicht zum Erfolg, auch wenn die Vorschrift sinngemäß im Verfahren der Nachbesetzung von Stellen angestellter Ärzte in einem MVZ anzuwenden ist. Die Norm trägt allein Änderungen im Weiterbildungsrecht Rechnung und knüpft an veränderte Bezeichnungen an. Die Arztstelle eines Arztes für „Chirurgie mit dem Schwerpunkt Unfallchirurgie (Weiterbildungsrecht bis 2003)“ kann daher aufgrund weiterbildungsrechtlicher Anpassungen durch einen Arzt für „Orthopädie und Unfallchirurgie (aktuelles Weiterbildungsrecht)“ nachbesetzt werden. Über die Schwerpunktbezeichnung verfügte der bei der Klägerin angestellte Chirurg aber nicht.

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