EuGH: Die deutsche Preisbindung bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln verstößt gegen das Unionsrecht

Die „Deutsche Parkinson Vereinigung“ ist eine Selbsthilfeorganisation, die die Lebensumstände von Parkinson-Patienten und deren Familien verbessern möchte. Sie hat mit der niederländischen Versandapotheke DocMorris ein Bonussystem ausgehandelt, das ihre Mitglieder in Anspruch nehmen können, wenn sie bei dieser Apotheke verschreibungspflichtige, nur über Apotheken erhältliche Parkinson-Medikamente kaufen. Der Versandhandel mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln ist in Deutschland nicht mehr verboten.

Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs ist der Auffassung, dass dieses Bonussystem gegen die deutsche Regelung verstößt, die einen einheitlichen Apothekenabgabepreis für verschreibungspflichtige Arzneimittel vorsieht1. Auf Antrag dieses Vereins untersagte das Landgericht Düsseldorf der Deutschen Parkinson Vereinigung, das Bonussystem bei ihren Mitgliedern zu bewerben². Diese wandte sich daraufhin an das Oberlandesgericht Düsseldorf, das seinerseits den Gerichtshof mit der Frage befasst hat, ob die Festlegung einheitlicher Apothekenabgabepreise für verschreibungspflichtige Humanarzneimittel mit dem freien Warenverkehr vereinbar ist.

Mit seinem heutigen Urteil antwortet der Gerichtshof, dass die betreffende Regelung eine nicht gerechtfertigte Beschränkung des freien Warenverkehrs darstellt.

Die Festlegung einheitlicher Abgabepreise wirkt sich nämlich auf in anderen Mitgliedstaaten ansässige Apotheken stärker aus, so dass der Zugang zum deutschen Markt für Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten stärker behindert werden könnte als für inländische Erzeugnisse. Hierzu führt der Gerichtshof erstens aus, dass der Versandhandel für ausländische Apotheken ein wichtigeres bzw. eventuell sogar das einzige Mittel darstellt, um einen unmittelbaren Zugang zum deutschen Markt zu erhalten. Zweitens kann der Preiswettbewerb für Versandapotheken ein wichtigerer Wettbewerbsfaktor sein als für traditionelle Apotheken, die besser in der Lage sind, Patienten durch Personal vor Ort individuell zu beraten und eine Notfallversorgung mit Arzneimitteln sicherzustellen.

Grundsätzlich kann zwar eine Beschränkung des freien Warenverkehrs mit dem Schutz der Gesundheit und des Lebens gerechtfertigt werden, doch ist die betreffende Regelung zur Erreichung dieser Ziele nicht geeignet.

Es wurde insbesondere nicht nachgewiesen, inwiefern durch die Festlegung einheitlicher Preise eine bessere geografische Verteilung der traditionellen Apotheken in Deutschland sichergestellt werden kann. Im Gegenteil legen einige eingereichte Unterlagen nahe, dass mehr Preiswettbewerb unter den Apotheken die gleichmäßige Versorgung mit Arzneimitteln fördern würde, da Anreize zur Niederlassung in Gegenden gesetzt würden, in denen wegen der geringeren Zahl an Apotheken höhere Preise verlangt werden könnten.

Zudem liegen dem Gerichtshof keine Belege dafür vor, dass sich die Versandapotheken ohne die betreffende Regelung einen Preiswettbewerb liefern könnten, so dass wichtige Leistungen wie die Notfallversorgung in Deutschland nicht mehr zu gewährleisten wären, weil sich die Zahl der Präsenzapotheken in der Folge verringern würde. Andere Wettbewerbsfaktoren wie die individuelle Beratung der Patienten durch Personal vor Ort könnten den traditionellen Apotheken nämlich eventuell dabei helfen, konkurrenzfähig zu bleiben.

Es könnte sich auch herausstellen, dass für die traditionellen Apotheken, wenn sie sich einem Preiswettbewerb der Versandapotheken gegenübersehen, sogar ein Anreiz dazu bestünde, mehr Leistungen im Allgemeininteresse wie die Herstellung von Rezepturarzneimitteln anzubieten.

Ein Preiswettbewerb könnte auch den Patienten Vorteile bringen, da er es gegebenenfalls ermöglichen würde, verschreibungspflichtige Arzneimittel in Deutschland zu günstigeren Preisen anzubieten als sie derzeit festgelegt werden.

1 Der Hersteller hat für sein Arzneimittel einen Preis festzusetzen, auf den ein Großhandelszuschlag und ein Apothekenzuschlag aufgeschlagen werden.
² Konkret hat es ihr untersagt, dieses Bonussystem zu empfehlen, wenn dies in einer Art und Weise wie im Juli 2009 geschieht, nämlich mit einem an ihre Mitglieder versandten Anschreiben.

 

Quelle:

Gerichtshof der Europäischen Union
PRESSEMITTEILUNG Nr. 113/16 vom 19.10.2016 zum Urteil in der Rechtssache C-148/15
Deutsche Parkinson Vereinigung e. V. / Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e. V.
Zur Verwendung durch die Medien bestimmtes nichtamtliches Dokument, das den Gerichtshof nicht bindet.
Der Volltext des Urteils wird am Tag der Verkündung auf der Curia-Website veröffentlicht.

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Weiterführend, Pressemitteilung der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs Frankfurt am Main e.V. vom 19.10.2016 (Auszug):

Deutsche Arzneimittelpreisbindung gilt nicht für holländische Versandapotheke

Die deutschen Preisbindungsregeln für rezeptpflichtige Arzneimittel verstoßen gegen Europarecht. Sie stellen für ausländische Apotheken, die Kunden in Deutschland mit rezeptpflichtigen Arzneimitteln beliefern, ein Handelshemmnis dar, das weder im Hinblick auf den Schutz der Gesundheit noch auf eine flächenmäßige Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln gerechtfertigt ist. Das ergibt sich aus dem heutigen Urteil des Europäischen Gerichtshofs in einem Grundsatzverfahren der Wettbewerbszentrale (EuGH, Rs. C 148/15). „Eine lange diskutierte Frage ist damit abschließend vom EuGH geklärt worden“, so Dr. Reiner Münker, geschäftsführendes Präsidiumsmitglied der Wettbewerbszentrale, in einer ersten Bewertung der Entscheidung. „Die Entscheidung wird massive Auswirkungen auf den Apothekenmarkt haben. Denn: Die Apotheken in Deutschland müssen sich an die Preisbindung für rezeptpflichtige Arzneimittel halten, während ausländische Apotheken Kunden in Deutschland Rabatte gewähren dürfen. Dies führt zu Wettbewerbsverzerrungen zum Nachteil der hiesigen Apotheken – also zu einer Inländerdiskriminierung.“ Der Gesetzgeber müsse sich nun überlegen, wie gleiche Wettbewerbsbedingungen für die Apotheken erreicht werden können. Dazu seien zwei Möglichkeiten denkbar: Entweder man schaffe die Preisbindung für rezeptpflichtige Arzneimittel komplett ab oder aber man verbiete den Versandhandel für diese Arzneimittel. Ein solches Verbot sei vom EuGH seinerzeit bereits als europarechtskonform bewertet worden, so Münker weiter.

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Weiterführend, Pressemitteilung DocMorris N.V. vom 19.10.2016 (Auszug):

Ein guter Tag für Patienten in Deutschland und ganz Europa:

Europäischer Gerichtshof erlaubt „Boni auf Rezept“

Patienten können beim Kauf rezeptpflichtiger Medikamente ab sofort  bei der Versandapotheke DocMorris wieder sparen. Der Europäische Gerichtshof in Luxemburg bestätigte mit seinem heutigen Urteil die stets vertretene Auffassung von DocMorris, dass Boni auf Rezept für EU-ausländische Versandapotheken zulässig sind (AZ C-148/15). Nach langjährigem Streit um die Zulässigkeit von Preisvorteilen im Zusammenhang mit der Abgabe verschreibungspflichtiger Arzneimittel, in denen mal für, mal gegen die Verbraucher entschieden wurde, gibt es damit eine endgültige Antwort und Rechtssicherheit. „Wir freuen uns sehr über die Rechtsprechung des EuGH“, sagt DocMorris-CEO Olaf Heinrich. „DocMorris steht seit jeher für mehr Wettbewerb im Apothekenmarkt, sowohl bei der Versorgung der Patienten als auch beim Preiswettbewerb. Wir haben unseren Kunden Boni auf Rezept stets zulasten unserer eigenen Marge gewährt. Dies können die Kunden auch zukünftig wieder von uns erwarten. Chronisch kranke Menschen mit einem hohen und regelmäßigen Medikamentenbedarf werden so jährlich um mehrere hundert Euro entlastet. Der Patient spart, das Gesundheitssystem wird nicht belastet“, so Heinrich weiter. DocMorris hat Mitte September eine bundesweite Kampagne gestartet, in der Service, Qualität und individuelle Beratung von Europas größter Versandapotheke herausgestellt werden. Von diesen Leistungen profitieren insbesondere dauerhaft erkrankte Patienten mit einem Bedarf an verschreibungspflichtigen Medikamenten und entsprechender Betreuung und Unterstützung ihrer Therapie. Kunden können bei DocMorris nicht nur von den Services und der pharmazeutischen Beratung profitieren, sondern ab sofort pro Rezept auch wieder bis zu 12 Euro sparen. „Medikamente alleine sind nicht genug“ ist nicht nur die Botschaft der Kampagne, sondern auch ein Versprechen an die Patientinnen und Patienten. Die Versandapotheke gibt ausschließlich in Deutschland zugelassene Arzneimittel nach eingehender pharmazeutischer Prüfung ab. Bei Rezepteinreichungen entstehen keine Porto- und Versandkosten. Das Urteil aus Luxemburg wird die langfristig ausgerichtete Wachstumsinitiative der Versandapotheke DocMorris, die zum Jahresbeginn gestartet wurde, positiv beeinflussen. Der Versandhandel mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln ist für DocMorris ein profitables Kerngeschäft, in dem zweistellige Wachstumsraten möglich sind. Auch das OTC-Geschäft wächst beträchtlich. Von dieser soliden Basis aus wird Europas größte und modernste Versandapotheke ihre Internationalisierungs-pläne konsequent vorantreiben, um so die europäische Marktführerschaft im Arzneimittelversand auszubauen. DocMorris wird in Europa die zahlreichen Chancen nutzen, die das Online-Geschäft und die wachsende Unterstützung von e-Health-Angeboten bieten. So werden Patienten und Verbraucher von der starken Marke DocMorris und den Innovationen für moderne Apothekendienstleistungen auch außerhalb Deutschlands profitieren.

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Weiterführend, Pressemitteilung ABDA – Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände e. V. vom 19.10.2016 (Auszug):

EuGH-Entscheidung gefährdet nationale Gesundheitssysteme

Deutschlands Apotheker reagieren entsetzt auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) in Luxemburg, der die geltende Preisbindung für rezeptpflichtige Arzneimittel als nicht verbindlich für ausländische Anbieter einstuft. Damit hat der EuGH seine langjährige Rechtsprechung zum Wertungsspielraum der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) im Gesundheitswesen in diesem Fall revidiert. „Europas höchste Richter haben den eindeutigen Willen des deutschen Gesetzgebers ausgehebelt und die Entscheidungen der obersten deutschen Gerichte negiert“, sagte Friedemann Schmidt, Präsident der ABDA – Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände, zur heutigen Entscheidung. „Damit hat der EuGH in ein Politikfeld eingegriffen, das gemäß den Europäischen Verträgen den Mitgliedstaaten vorbehalten ist. Es kann nicht sein, dass ungezügelte Marktkräfte über den Verbraucherschutz im Gesundheitswesen triumphieren. Jetzt ist die deutsche Politik gefordert! Der Gesetzgeber muss schon aus eigenem Interesse seinen Handlungsspielraum wiederherstellen. Eine denkbare Lösung wäre ein Verbot des Versandhandels mit rezeptpflichtigen Arzneimitteln in Deutschland. Europarechtlich wäre das zulässig. Klar ist, dass die Arzneimittelpreisverordnung für deutsche Apotheken weiterhin gilt.“

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Weiterführend, Urteilsbesprechung bei Legal Tribune Online:

Gericht­li­cher Sieg, wirt­schaft­liche Nie­der­lage?

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