Bundesregierung hat heute den Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen verabschiedet

Die Bundesregierung teilte heute mit:

  • Gegen Korruption im Gesundheitswesen
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    Korruption im Gesundheitswesen untergräbt das Vertrauen der Patienten. Daher hat das Kabinett eine Änderung des Strafgesetzbuchs verabschiedet und Gesetzeslücken geschlossen. Der Gesetzentwurf regelt die Einführung der Straftatbestände der Bestechlichkeit und Bestechung für Ärzte und Angehörige anderer Heilberufe. – lesen
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    Mit Fragen und Antworten:
    1. Wer kann sich nach dem neuen § 299a StGB künftig wegen Bestechlichkeit und Bestechung strafbar machen?
    2. Was ist künftig konkret strafbar, was bisher straffrei ist?
    3. Welche Schäden entstehen jährlich durch korruptives Verhalten im Gesundheitswesen?
    4. Was genau ist mit dem Begriff „Vorteil“ gemeint? Wo beginnt ein Vorteil im Gesundheitswesen nach den geplanten Neuregelungen strafbar zu werden?
    5. Werden durch die Neuregelung die bisherigen gewünschten und erlaubten Kooperationen, wie zum Beispiel Anwendungsbeobachtungen oder Berufsausübungsgemeinschaften künftig unter Strafe gestellt?
    6. Werden Ärzte durch die Neuregelung nicht unter einen General-Verdacht gestellt?
    7. Wann wird das neue Gesetz in Kraft treten?Gesetzentwurf der Bundesregierung:
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    Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen – lesen

 

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Die KZBV hält das Gesetz für überflüssig und teilte heute dazu mit:

  • Unscharfe Formulierungen gefährden die Rechtssicherheit
    Die KZBV zum geplanten Gesetz zur Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen
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    Anlässlich des heute vom Bundeskabinett verabschiedeten Gesetzesentwurfes zur Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen, sagte Dr. Wolfgang Eßer, Vorsitzender des Vorstandes der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung (KZBV):„Die Zahnärzteschaft vertritt bereits seit Jahren geschlossen und unmissverständlich ein Null-Toleranz-Prinzip gegenüber korruptem Verhalten. Korruption darf an keiner Stelle toleriert, sondern muss vielmehr konsequent sanktioniert werden, was durch strikte berufsrechtliche Maßnahmen auch bereits seit langem geschieht. Die grundsätzliche Absicht des Gesetzes ist also keine schlechte, da korruptives Verhalten das für jede Behandlung erforderliche Vertrauensverhältnis zwischen Patient und Zahnarzt beeinträchtigt. Der Gesetzgeber hat jedoch trotz intensiver Anmahnung von Seiten der Selbstverwaltung keine konkrete Formulierung des Korruptionstatbestandes getroffen. Stattdessen wird ein abstrakter Rechtsbegriff gewählt, der Unsicherheit schafft. Die Folge wird sein, dass eine Präzisierung dieses Korruptionsstraftatbestandes erst über die Gerichtsbarkeit in langjährigen Auseinandersetzungen erfolgen kann.“
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    Die KZBV hat auf ihrer Vertreterversammlung bereits zu Anfang des Monats ihre überarbeitete Compliance-Leitlinie vorgestellt. Die Leitlinie informiert über berufsrechtliche Pflichten, etwa bei der Leistungsabrechnung, der Beteiligung von Zahnärzten an Unternehmen oder der Erbringung zahntechnischer Leistungen. Sie soll Zahnärzten dabei helfen, Pflichtenverletzungen gegen bestehende Berufs-ausübungspflichten zu vermeiden.
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    Das geplante Gesetz zur Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen sieht die Aufnahme eines neuen Paragrafen ins Strafgesetzbuch vor, der Bestechung oder Bestechlichkeit im Gesundheitswesen mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder mit einer Geldstrafe sanktioniert.
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    Eine umfassende Stellungnahme der KZBV zur Formulierungshilfe für einen Änderungsantrag zum Gesetz kann auf der Website der KZBV abgerufen werden.

 

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