Gericht bestätigt die Satzung: Wenn die Mehrheit in einer Vertreterversammlung es will, ist der RPA ein zahnloser Tiger

Über die bereits am 28. Juni 2009 von den damaligen drei Mitgliedern des Rechnungsprüfungsausschusses der KZV Berlin beim Sozialgericht Berlin eingereichte Klage (die per Gerichtsbescheid vom 03. April 2012 abgewiesen wurde), hat nunmehr das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg am 17. Juni 2015 entschieden und in der Berufungsverhandlung die Klage als unbegründet zurückgewiesen.

Wesentlicher Hintergrund der Klage war, dass die drei Mitglieder des von der Vertreterversammlung eingesetzten Rechnungsprüfungsausschusses der Auffassung sind, dass sie im Rahmen ihres Prüfauftrages nach § 79 Abs. 3 SGB V sämtliche Geschäfts und Verwaltungsunterlagen einsehen können.

Dieses Begehren war den Mitgliedern des damaligen RPA vom Vorstand der KZV, und später nachträglich durch zwei Mehrheitsbeschlüsse der Vertreterversammlung vom 08. September 2008 und 15. Juni 2009, verweigert worden.

Mit diesen, die Befugnis eines Rechnungsprüfungsausschuss einschränkenden Maßnahmen, waren die Mitglieder des RPA (Dohmeier, Klutke, Palloks) nicht einverstanden. Sie waren der Auffassung, dass eine sachgerechte Prüfung nur ohne Einschränkungen möglich ist und ihnen bei der Prüfungstätigkeit Unabhängigkeit und Einsichtsrechte zugestanden werden sollen bzw. müssen.

Dieser Auffassung ist auch das Landessozialgericht nicht gefolgt.

Nachfolgend die wichtigsten Aussagen der mündlichen Urteilsbegründung des Landessozialgerichts in einer ersten Zusammenfassung und ohne Anspruch auf Vollständigkeit:

  • Die Berufung der Kläger gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 03. April 2012 wurde zurückgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens. Eine Revision ist nicht zugelassen. Der Streitwert beträgt 5000 €.
  • Der Senat stellt fest, dass das Urteil des Sozialgerichts nicht zu beanstanden sei.
  • Die erhobene Klage sei unzulässig bzw. unbegründet, weil kein subjektives Klagerecht der Kläger als ehemalige Mitglieder des Rechnungsprüfungsausschusses bestünde.
  • Der Satzung, der Rechnungsprüfungsordnung oder dem Haushaltsrecht für die Sozialversicherungsträger, sei kein entsprechendes subjektives Recht zu entnehmen. Nach § 79 Abs. 3 SGB V stünde das Recht, den Vorstand zu überprüfen, den Vorstand zu entlasten und Einsicht in die Unterlagen zu nehmen, der Vertreterversammlung nur als Ganzes zu.
  • Die Vertreterversammlung kann solche Rechte Hilfsorganen zuweisen, aber auch jederzeit begrenzen. Hierfür habe sie jederzeit die Befugnis.
  • Die Rechnungsprüfung sei als ein ausgelagerter Teil der Satzung zu betrachten. Dass die zurzeit gültige Rechnungsprüfungsordnung erst nach Einreichung der Klage erlassen wurde, sei unerheblich.
  • Der Berufungsantrag sei auch deshalb unzulässig, weil die Kläger nicht mehr Mitglieder des aktuellen Rechnungsprüfungsausschusses sind und deshalb folglich auch heute keine Einsichtnahme mehr verlangen durften und dem darüber hinaus die zwischenzeitlich erfolgte Entlastung entgegenstünde.
  • Wenn die Vertreterversammlung entlastet habe und damit festgestellt worden sei, dass sie keine Einsichtsrechte mehr verlange, könne ein Hilfsorgan dies gegen den Willen einer Vertreterversammlung nicht mehr erwirken.
  • Zum Hilfsantrag sei der Senat davon überzeugt, dass der Feststellungfortsetzungsantrag unzulässig sei, weil es ihm an dem Feststellungfortsetzungsinteresse fehle.
  • Es wurde der Hinweis gegeben, dass damit keine rechtsfreien Räume geschaffen seien. Wenn die Vertreterversammlung rechtlich zweifelhafte Entlastung ausspräche oder von vornherein auf die Wahrnehmung gewisser Rechte verzichten würde, stünden den Mitgliedern der Vertreterversammlung die Möglichkeit offen, entweder sich an die Aufsichtsbehörde zu wenden, um ein entsprechendes Verhalten zu korrigieren, oder gegebenenfalls im Innerorganstreit mit der Vertreterversammlung bestimmte Rechte geltend zu machen.

Damit ist das 2009 begonnene Gerichtsverfahren juristisch verbindlich zu Ende geführt worden.

Sobald die schriftliche Urteilsbegründung des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vorliegt, werden wir es veröffentlichen.

Dr. H. Dohmeier-de Haan

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