Grenzen der Öffentlichkeitsarbeit durch Organmitglieder der Exekutive

Soweit der Inhaber eines Regierungsamtes am politischen Meinungskampf teilnimmt, muss sichergestellt sein, dass ein Rückgriff auf die mit dem Regierungsamt verbundenen Mittel und Möglichkeiten unterbleibt.

Nimmt das Regierungsmitglied für sein Handeln die Autorität des Amtes oder die damit verbundenen Ressourcen in spezifischer Weise in Anspruch, ist es dem Neutralitätsgebot unterworfen.

Quelle: Zweiter Leitsatz des Urteils des Bundesverfassungserichtes vom 16. Dezember 2014 (– 2 BvE 2/14 – )